Top! Top! Top! Befand sich ein Gebäude im Betriebsvermögen und wurde dieses entnommen (z. B. bei einer Betriebsaufgabe; aber auch, wenn Gebäude[-teile] vermietet wurden), so war dies bis 30. 6. 2023 steuerlich recht heikel. Der Wert des Gebäudes war zu ermitteln (z. B. 100.000 Euro), der Buchwert abzuziehen (z. B. 1 Euro, weil abgeschrieben), der (Schein-)Gewinn von 99.999 Euro zu versteuern – und 49.000 Euro waren weg.
Seit Einführung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) im Jahr 2012 war dies systemwidrig: Steuer zahlen, ohne dass sich etwas ändert und ohne dass Geld hereinkommt. Bei einem Verkauf ist ja ohnehin ImmoESt zu zahlen. Und diese beträgt für (ehemaliges) Betriebsvermögen immerhin 30 % vom Gewinn.
Für Grund und Boden wurde im Jahr 2012 bereits eine Regelung geschaffen, sodass die Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuerneutral erfolgt. Jetzt, ab 1. 7. 2023 ist auch die Entnahme von Gebäuden steuerneutral möglich.