Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Haben die Steuerpflichtige und ihr früherer Ehemann im Jahr der Scheidung zwar noch dieselbe Wohnung benützt, aber in verschiedenen Zimmern gelebt, gab es keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr. Bestand der Grund für die Benützung derselben Wohnung lediglich darin, dass die neue Wohnung der Mitbeteiligten noch nicht bezugsfertig war, so kann von einer Gemeinschaft nicht mehr die Rede sein. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht folglich zu.