Der Geschäftsführer einer GmbH veranlagt Vermögen der GmbH an den Kapitalmärkten. Unter anderem spekuliert die GmbH und tätigt Devisenterminspekulationen. Alle Verträge und Vereinbarungen sowie Abrechnungen und Buchungen und, und, und laufen unter der GmbH.
Der Betriebsprüfer meint, die Verluste seien steuerlich nicht absetzbar, weil der Geschäftsführer eine „besondere Neigung zu Spekulationsgeschäften“ habe. Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit wegen Charakterneigung! Einen Gewinn hätte der Prüfer wohl für die Steuerbemessung herangezogen…
Dem hat aber bereits die zweite Instanz, das Bundesfinanzgericht, eine Absage erteilt.
Eine Herausrechnung der Spekulationsverluste aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ist unzulässig.