Lebensmitteleinzelhändler: bis zu acht Sitzplätze, einfache Speisen, Verkauf von Speiseeis, alkoholfreien Getränken und Bier
Bäcker: eigene Erzeugnisse als kalte oder warme Imbisse, Konditorwaren und Mehlspeisen, alkoholfreie Getränke und Bier in Dosen und Flaschen
Zuckerbäcker & Konditoren: wie Bäcker, aber auch Wein und offenes Bier
Fleischer: wie Bäcker, Zubereitung jedoch nur von Fleisch und Fleischwaren in einfacher Art
Autobusunternehmer: Verkauf und Ausschank von Getränken aus Flaschen und Dosen
Gratisausschank ist zulässig, wenn damit nicht geworben wird, keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine eigenen Räume verwendet werden.