Ein KFZ, für das im Inland Normverbrauchsabgabe (sogenannte NoVA) bezahlt wurde, wird ins Ausland verkauft. Damit kann die NoVA vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Das Gesetz hat aber einen Fallstrick: Die Rückvergütung kann nur durch den Zulassungsbesitzer oder den befugten inländischen Fahrzeughändler beantragt werden.
Immer wieder kommt es vor, dass der Käufer (z. B. ein ausländischer KFZ-Händler) den Kaufpreis zahlt und sich die NoVA zurückerstatten lassen möchte. Dies funktioniert nicht, da die Erstattung nur an den Zulassungsbesitzer (egal ob In- oder Ausländer) oder an einen inländischen KFZ-Händler erfolgen darf.