Ab 1.1.2017 gibt es bei der Sozialversicherung keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Eine versuchte Verwaltungsvereinfachung, die jedoch – liest man die Beiträge der Krankenkasse – einige Stolpersteine aufweist.
Bei Kurzarbeit bleibt der Dienstnehmer trotz Unterschreitens der Grenze pflichtversichert. Wichtiger und in der Praxis häufiger: Wird die Beitragsgrundlage von 425,70 deshalb nicht überschritten, weil ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnt, endet oder unterbrochen wird, so bleibt es bei der Vollversicherung. Beispiele sind die Aufnahme eines Mitarbeiters, Kündigung/Entlassung während des Monats, Antritt Wochenschutz …