(Verlautbart am 23. 7. 2020 für Umsätze ab 1. 7. 2020!)
Es gibt eine auf den ersten Blick großzügige Erlass-Erledigung zur Frage, was bei der Registrierkasse zu tun sei: Es reicht eine textliche Angabe auf dem Registrierkassenbeleg. Der Erlass sieht folgende vier Möglichkeiten vor:
Die Variante d) ist wohl die Top-Variante, wenn keine Umstellung / Erweiterung der Registrierkasse erfolgt.
Die Rechnungsausstellung: unverändert! Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro Rechnungsbetrag genügen Bruttobetrag und Steuersatz. Bei darüber hinausgehenden Rechnungen müssen unverändert „Nettobetrag“ und „Steuer“ ausgewiesen werden, damit dieser Beleg als Rechnung gilt (z. B. Registrierkassenbeleg als Rechnung).
Eine Rechnungsberichtigung ist unverändert im Nachhinein möglich!