Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, die beim wiederholten Verbringen von Fahrzeugen ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet die sogenannte Monatsfrist neu beginnen ließ, ist es nun Personen mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Dauer in Österreich zu benützen.
Das Gesetz in seiner neuen Fassung besagt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Eine vorübergehende Verbringung ins Ausland unterbricht auch die 1-Monats-Frist der erstmaligen Einbringung in das Inland nicht! Innerhalb der ersten vier Wochen müssen nun Kennzeichen und Zulassungsschein bei der örtlich zuständigen Behörde abgeliefert werden.
Diese Gesetzesänderung wird damit begründet, dass die bisherige Rechtssprechung weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden konnte und auch nicht den Intentionen des EuGH entsprochen hat.