Aktuelles

Stellenausschreibung: Revisionsassistent*in im Bereich der Wirtschaftsprüfung
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 20 bis 40 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung:

Sie bringen ein abgeschlossenes facheinschlägiges Studium im Bereich Steuerrecht/Accounting, Betriebswirtschaft, IUS oder Wirtschaftsrecht mit.
Gerne bieten wir auch facheinschlägig Studierenden parallel zum Studium den Einstieg in die Revisionsassistenz in Teilzeit an.

Alternativ wäre auch eine abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung möglich.

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz nach Einarbeitungsphase
Ausbildung wird unterstützt
und Fortbildungsmöglichkeiten bieten wir

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.053,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns:

Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch eine weitere Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, drei Steuerberaterinnen, sowie vier Steuerberater-Berufsanwärter*innen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Buchhalter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
Buchhaltungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.481,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Person prüft Geldscheine mit einer Lupe

86 1. Februar 2026

Ausgabe 86

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke zwingend mit 10 % umsatzsteuerpflichtig, weshalb aus Vorleistungen nach allgemeinen Grundsätzen der Vorsteuerabzug zusteht. Das sieht das Finanzamt als „Begünstigung“. In den letzten Jahren gab es unzählige Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof, wenn jemand (oder eine GmbH) eine Luxusimmobilie kaufte und an Familienangehörige vermietete.

Die Rechnung ist relativ einfach. Kaufpreis 500.000 plus 100.000 Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kommt vom Finanzamt zurück, wenn man für Wohnzwecke vermietet. Die Miete beträgt 1.650 Euro pro Monat (was eine 3,6 %-Rendite wäre). Die Umsatzsteuer, die man zahlen muss, beträgt 150 Euro pro Monat. Somit steht einem Vorsteuerabzug von 100.000 Euro eine monatliche Zahlung von 150 Euro gegenüber.

Das Prinzip bleibt erhalten, doch um die Streitereien bei Luxusimmobilien zu beenden, gibt es ab 1.1.2026 folgende Änderung:

Bei der Vermietung von „besonders repräsentativen Objekten“ (sog. „Luxusimmobilien“) für Wohnzwecke gibt es keinen Vorsteuerabzug mehr. Die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke ist somit unecht umsatzsteuerfrei!

Es gibt auch keine Möglichkeit der Option zur Steuerwirksamkeit gemäß § 6 Abs. 2 UStG. Eine Luxusimmobilie liegt vor, wenn die Anschaffungs- / Herstellungskosten für die Wohnimmobilie samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung / Herstellungsbeginn EUR 2 Mio. übersteigen. Bei Vermietungsobjekten (wie Zinshäusern) gelten für die Ermittlung der Grenze von EUR 2 Mio. die auf den einzelnen Mietgegenstand entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Neuregelung ist grundsätzlich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft / hergestellt wurde.

Zuwendungen von ausländischen Stiftungen

Bis Jahresende 2025 waren nur Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, analog zu Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.

Seit 1.1.2026 sind auch Zuwendungen von ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, welche nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, entsprechend (mit 27,5 % KESt) zu besteuern, indem künftig nur mehr abstrakt auf die Vergleichbarkeit mit einer privatrechtlichen Stiftung Bezug genommen wird.

Wirklich mit Betrugsbekämpfung in Verbindung zu bringen sind jene – in der Öffentlichkeit de facto nicht diskutierten Änderungen – in folgenden Bereichen:
 

Krypto-Meldepflichtgesetz

Umsetzung von EU-Vorgaben bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches betreffend meldepflichtiger Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Rahmen des globalen Standards im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten.

Die Meldepflicht erstreckt sich auf grenzüberschreitende und rein nationale Transaktionen. Sie betrifft Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die im Inland nach der MiCA-Verordnung zugelassen wurden oder nach einer Mitteilung nach der MiCA-Verordnung im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen berechtigt sind. In allen anderen Fällen soll eine Meldepflicht im Inland bestehen, wenn ein Anknüpfungspunkt im Inland vorhanden ist (etwa die steuerliche Ansässigkeit des Kunden).
 

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Die Änderungen des GMSG betreffen im Wesentlichen eine Erweiterung der bestehenden Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen für meldende Finanzinsti­tute für vom Gemeinsamen Meldestandard bereits in der Vergangenheit erfasste Finanzkonten sowie die Einführung einer Meldepflicht aufgrund der Aufnahme neuer digitaler Finanzprodukte (zB elektronisches Geld, digitale Zentralbankwährungen und Kryptowerte).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des GMSG sollen die jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und die damit verbundenen Änderungen des gemeinsamen Meldestandards umgesetzt werden.
 

Bei der NoVA kommt es zu Einschränkungen bei der Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe beim Verkauf eines Fahrzeugs ins Ausland.

Wenn ein Unternehmer Bauleistungen an eine andere Firma (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergibt, dann haftet er nach derzeitiger Rechtslage für bis zu 5 % der lohnabhängigen Abgaben sowie bis zu 20 % der Sozialversicherungsbeiträge. Die Erbringung von Bauleistungen durch überlassene Arbeitskräfte fällt ebenfalls unter die Haftungsbestimmungen. Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Erfolgt die Leistungserbringung durch Ar­­beitskräfteüberlassung, wird ab 1.1.2026 die Haftung auf 8 % bei lohnabhängigen Abgaben und auf 32 % bei Sozialversicherungsbeiträgen erhöht werden.

Vorsicht: Arbeitskräfteüberlassung ist nicht zwingend an die Gewerbeberechtigung gebunden. Auch ein Tischler, der für einen Bauträger Küchen montiert und nur seine Mitarbeiter schickt, kann Arbeitskräfteüberlasser sein. Wie schon bisher soll keine Haftung bestehen, wenn der Subunternehmer in der HFU-Liste geführt wird oder die möglichen Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgeführt werden.

  • Erhöhung des Verkürzungszuschlags
     
    1. Entsprechend der gültigen Rechtslage können finanzstrafrechtliche Folgen bei Abgabennachforderungen im Zuge von Prüfungsmaßnahmen durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlages in Höhe von 10 % der Nachzahlung vermieden werden. Voraussetzung hierfür war bisher unter anderem, dass die finanzstrafrechtlich relevanten Abgabennachforderungen insgesamt nicht mehr als EUR 33.000 betragen haben. Diese Grenze wurde nun auf EUR 100.000 erhöht, wobei der Betrag für einen Veranlagungszeitraum nicht mehr als EUR 33.000 sein darf.
       
    2. Wenn die relevanten Abgabennachforderungen EUR 50.000 übersteigen, erhöht sich der Verkürzungszuschlag auf 15 %.
       
  • Verlustvortrag und Abgabenverkürzung
     
    1. Seit 1.1.2026 ist auch ein in einer Steuererklärung zu Unrecht erklärter Verlust finanzstrafrechtlich relevant. Damit soll dieser dem Fall der zu wenig entrichteten Abgaben gleichgestellt werden. Als Verkürzungsbetrag gilt jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes ergibt.
       
    2. Nach derzeitiger Rechtslage wird ein Finanzvergehen auch dann begangen, wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Eine solche ist gegeben, wenn Abgaben mit bescheidmäßiger Festsetzung zu niedrig festgesetzt wurden. Demnach wird in einem Veranlagungsjahr mit negativen Einkünften durch einen zu hoch erklärten Verlust keine Abgabenkürzung bewirkt. Die Strafbarkeit war erst mit dem Jahr der Verlustverwertung vorgesehen.
       
    3. Die Änderungen gelten ab dem 1.1.2026, und die Strafbarkeit gilt erstmals für Steu­ererklärungen, die ab dem 1.1.2026 eingereicht werden.
       

 

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