Person im Geldregen mit einer Mappe "2025" in der Hand

89 1. August 2026

Ausgabe 89

Der Steuersatz in der Höhe von 30% des Gewinns bleibt unverändert. Bekanntlich gibt es Altvermögen, das sind Grundstücke, die zum 31. 3. 2012 nicht mehr steuerverfangen waren (letzter Kauf vor dem 1. 4. 2002). Beim Altvermögen werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungspreises abgezogen. Dies wird ab 1. 1. 2027 reduziert.

Im Ergebnis kommt es dadurch zu einer höheren Steuerbelastung:

  • Im Fall einer Umwidmung des Grundstücks in Bauland nach dem 31. Dezember 1987 betragen die pauschalen Anschaffungskosten nur mehr 30 % (statt 40 %) des Veräußerungserlöses. Dies führt zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 18 % auf 21 %.
  • Für Umwidmungen nach dem 31. Dez. 2024 ist seit dem BBG 2025 zusätzlich auf die Steuer ein Umwidmungszuschlag von 30 % zu entrichten. So kommt es in diesen Fällen zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 23,4 % auf 27,3 % des Verkaufserlöses.
  • In allen übrigen Fällen werden die pauschalen Anschaffungskosten mit 80 % (statt mit 86 %) des Veräußerungserlöses anzusetzen sein. Damit wird die Steuerbelastung von 4,2 % auf 6 % erhöht.

Die Änderung ist erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden. Entscheidend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.

Ausschüttungsfiktion für Forderungen an Gesellschafterverrechnungskonto
mit einem Saldo von mehr als 50.000 Euro:

Die Neuregelung ab 2028 betrifft Forderungen, die auf Gesellschafterverrechnungskonten ausgewiesen sind. Zur Abwicklung finanzieller Transaktionen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft sind sogenannte „Verrechnungskonten“ notwendig. Diese haben die Tendenz, Forderungen zu Lasten des Gesellschafters zu zeigen.

Hintergrund: In der GmbH finden sich finanzielle Mittel, die mit 23 % versteuert werden, auf persönlicher Ebene gibt es Geldbedarf, die KESt soll später gezahlt werden.

Der Gesetzesgeber will dieser Praxis nun entgegenwirken.

Ab 2028: Zum Bilanzstichtag auf dem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderungen der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, sind

  • entweder auszugleichen
  • oder in eine Darlehensforderung umzuwandeln, wobei das Darlehen den Anforderungen an Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zu entsprechen hat. Diese Anforderungen lassen sich vereinfacht als Publizität, einem eindeutigen und klaren Inhalt und der Fremdüblichkeit zusammenfassen.

Wird die offene Forderung aus dem Verrechnungskonto weder beglichen noch in eine Darlehensforderung umgewandelt, gilt sie als mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag an den Gesellschafter ausgeschüttet und unterliegt somit der Kapitalertragsteuer von 27,50 %. Für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % zum Bilanzstichtag sieht die Regelung eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro vor. Lediglich der 50.000 übersteigende Teil der Forderung gelangt zur fiktiven Ausschüttung.

Das große und kleine Arbeitsplatzpauschale sowie das Telearbeitspauschale werden ab dem Kalenderjahr 2027 entfallen. Dabei soll die Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis 300 Euro pro Kalenderjahr weiterhin möglich sein.

Es wurde eine wesentliche Verschärfung im Bereich der Wegzugsbesteuerung (tatsächlicher Wegzug natürlicher Personen sowie Fälle des Anteilstausches nach § 17 Abs 1a UmgrStG) eingeführt, die nicht nur neue Nichtfestsetzungsfälle, sondern auch Altfälle betrifft. Konkret ist zu belegen, dass kein auslösendes Ereignis für die Steuerfestsetzung eingetreten ist, was z. B. bei Wegzug in einen Drittstaat der Fall ist.

Es wird zwischen Alt- und Neufällen unterschieden:

  • Für Altfälle (Bescheid Nichtfestsetzung zwischen 31. Dezember 2005 und 30. Juni 2026 und nicht festgesetzte Einkünfte über 100.000 Euro) besteht eine einmalige Nachweispflicht bis spätestens 31. Dezember 2026.
  • Für Neufälle (Bescheid Nichtfestsetzung nach dem 30. Juni 2026 und nicht festgesetzte Einkünfte über 100.000 Euro) ist eine laufende, jährlich wiederkehrende Mitteilungspflicht vorgesehen. Hierbei hat die erstmalige Meldung bis zum Ablauf des auf die bescheidmäßige Nichtfestsetzung folgenden Jahres zu erfolgen.

Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags wird auf Sachinvestitionen eingeschränkt werden. Eine Investition in Wertpapiere bringt ab 2027 nichts mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen aber auch wieder Investitionen in Wertpapiere möglich sein.

Tipp: Es kann daher sinnvoll sein, im Jahr 2026 noch zu versuchen, höhere steuerliche Gewinne zu erzielen.

Die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus zwischen (Ehe-)Partnern erfolgen entweder zu 100 % auf Vater oder Mutter oder jeweils zur Hälfte.

Voraussetzung ist der gemeinsame Wohnsitz.

Künftig geht dies nur noch, wenn das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.

Trifft dies nicht zu, gibt es den Familienbonus Plus nur für einen der (Ehe-)Partner.

Die degressive Abschreibung lässt maximal 30 % des Buchwerts als Abschreibung zu. Dies soll für Elektrizitätsunternehmen befristet für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 auf 10 % gesenkt werden. Erfasst sind alle seit der Einführung der degressiven Abschreibung bis zum 31. Dezember 2025 getätigten Anschaffungen und Herstellungen. Anschaffungen oder Herstellungen im Jahr 2026 sind nicht betroffen.

Vermutlich sind auch Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und möglicherweise Stromspeicher zugehörig – was wohl die Richtlinien klären werden.

Für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO₂-Ausstoß von Null ist ab 2027 ein Sachbezugswert anzusetzen.
Für das Jahr 2027 ist das ein Sachbezug in der Höhe von 0,375 % der Anschaffungskosten (inkl. USt?? und NoVA), maximal 180 Euro im Monat.

Ab dem Jahr 2028 wird der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten (ebenfalls inkl. USt und NoVA) erhöht werden, aber mit 300 Euro pro Monat begrenzt sein.

Die Einführung eines progressiven Steuersatzes im Bereich der Körperschaftsteuer ist ein Systembruch. Ab 2028 wird der Steuertarif bis zu einem Einkommen von 1 Mio. unverändert 23 % betragen, bei über 1 Mio. beträgt die Steuer aber 24 %.

Gruppenbesteuerung:

Es zählt das Gruppeneinkommen – was ein Nachteil sein kann.

 

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