Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerberater*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Steuerberaterprüfung
Bilanzierungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.496,40 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Steuerberater-Berufsanwärter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Buchhaltungs- und Bilanzierungserfahrung von Vorteil, nicht notwendig
auch Berufseinsteiger!

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz nach Einarbeitungsphase
Ausbildung wird unterstützt
und Fortbildungsmöglichkeiten bieten wir

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.702,70 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Buchhalter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
Buchhaltungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.196,30 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Personalverrechner*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung:

kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
oder
WIFI: Personalverrechnung oder AKSW: Diplom Personalverrechnung

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Freundlichkeit und sehr gute Kommunikationsfähigkeit

Aufgaben:
  • Führung von monatlichen Personalverrechnungen
  • Erfassen von Abrechnungsdaten und Verwaltung von Abwesenheiten
  • Termingerechte An- und Abmeldung der DienstnehmerInnen
  • Abgabenerklärungen, Kommunikation mit Ämtern und Behörden
  • Selbständige Kundenkontakte
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.196,30 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.

 

71 1. August 2023

Ausgabe 71

Im Zuge internationalen Informationsaustauschs werden sogenannte Ersuchen um Ergänzung durch das Finanzamt Österreich an Steuerpflichtige versendet. Meist geht es dabei um Bankkonten und die dazugehörigen Daten bei ausländischen Kreditinstituten oder Pensionszahlungen aus dem Ausland.

Inländische Banken werden mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer in der Regel der Steuerpflicht gerecht. Mit der KESt sind die Steuern abgegolten (Endbesteuerung). Anders ist dies bei Banken aus dem Ausland, von denen zwar häufig auch eine KESt abgezogen wird, allerdings nicht im Sinn der österreichischen Steuer. Ähnliches gilt für Pensionsbezüge aus dem Ausland. Es wird zwar gelegentlich Steuer abgezogen, die Pensionsbezüge sind aber dennoch in Österreich steuerpflichtig.

Hat man bisher nichts angegeben und das Finanzamt wird vorstellig, so fragt man sich, ob man ohne Strafe davonkommen wird. Steuer muss man ohnehin zahlen.

Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr festgestellt, dass – in der Regel – auch wenn das Finanzamt bereits ein Ersuchen um Ergänzung zusendet, die Tat noch nicht entdeckt ist. Dazu würde wesentlich mehr gehören. Das Finanzamt müsste bereits im Ersuchen um Ergänzung mitteilen, für welche Jahre welche konkreten Daten vorliegen oder dass bereits ein Prüfverfahren eingeleitet worden sei.

Tipp: Bei Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen auf ausländischen Depots oder bei ausländischen Bankkonten unbedingt Steuererklärung erstellen und einreichen! Auch bei ausländischen Pensionen muss geprüft werden, ob in Österreich Steuer zu zahlen ist!

Vereinfacht dargestellt galt und gilt: Steuererklärungen müssen im nächsten Jahr bis zum 30. 6. über FinanzOnline eingereicht werden. Gibt es einen Steuerberater, der das macht, dann verlängert sich die Frist um vier (31. 10.) bis zehn Monate (30. 4. des übernächsten Jahres). Ab 1. Oktober laufen die Zinsen (die derzeit über 5 % ausmachen).

Mit Corona hat sich alles verlängert. Die Erklärungen für 2021 müssen bis 30. 9. 2023 eingereicht werden. Dazu wurde vom Finanzministerium ein eigener Erlass herausgegeben.

Für die Steuererklärungen ab 2022 gibt es nunmehr eine neue gesetzliche Regelung. Die Erklärungen müssen durch den Steuerberater (den „Quotenvertreter“) bis zum 31. 3. 2024 eingereicht werden. Allerdings erfolgen so wie bisher ab Oktober 2023 Abberufungen durch das Finanzamt. (Vorsicht: Zinsen laufen dennoch ab 1. 10. 2023.) Das Finanzamt Österreich kann diese Frist bis zum 30. 6. 2024 erstrecken, danach ist Schluss.

Wir werden daher im September 2023 bezüglich freiwilliger Anzahlungen auf Sie zukommen, um Zinsnachteile zu vermeiden. Bitte bereiten Sie Ihre Unterlagen 2022 vor, damit die Steuererklärungen fristgerecht erstellt und eingereicht werden können. Die großzügigen Fristerstreckungen aus Covid-Zeiten sind vorbei.

In Zeiten von Corona eingeführt und bewährt, wurden zahlreiche Regelungen mit 30. 6. 2023 wieder beendet. Es waren somit auch virtuelle Gesellschafterversammlungen ab 1. 7. 2023 nicht mehr zulässig.

Gemäß dem „Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetz“, das seit 14. Juli 2023 in Kraft ist, sind virtuelle Gesellschafterversammlungen grundsätzlich wieder möglich, aber nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Durch dieses Bundesgesetz werden gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung von Gesellschaftern oder Organmitgliedern ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer zulässig ist, nicht berührt.

Die Durchführung einer einfachen virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben.

In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln aber nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Darüber hinaus gibt es moderierte virtuelle und hybride Versammlungen sowie Sonderbestimmungen für börsenotierte Aktiengesellschaften.

Top! Top! Top! Befand sich ein Gebäude im Betriebsvermögen und wurde dieses entnommen (z. B. bei einer Betriebsaufgabe; aber auch, wenn Gebäude[-teile] vermietet wurden), so war dies bis 30. 6. 2023 steuerlich recht heikel. Der Wert des Gebäudes war zu ermitteln (z. B. 100.000 Euro), der Buchwert abzuziehen (z. B. 1 Euro, weil abgeschrieben), der (Schein-)Gewinn von 99.999 Euro zu versteuern – und 49.000 Euro waren weg.

Seit Einführung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) im Jahr 2012 war dies systemwidrig: Steuer zahlen, ohne dass sich etwas ändert und ohne dass Geld hereinkommt. Bei einem Verkauf ist ja ohnehin ImmoESt zu zahlen. Und diese beträgt für (ehemaliges) Betriebsvermögen immerhin 30 % vom Gewinn.

Für Grund und Boden wurde im Jahr 2012 bereits eine Regelung geschaffen, sodass die Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuer­neutral erfolgt. Jetzt, ab 1. 7. 2023 ist auch die Entnahme von Gebäuden steuerneutral möglich.

Die erste Säule der Pensionsvorsorge ist die gesetzliche. Pensionsbeiträge aus einem Dienstverhältnis oder als Selbständiger führen zu einem Pensionsbezug ab 62 (Korridorpension) oder ab 65 (Alterspension) oder nach einer der vielen Sonderregelungen (Hackler, Erwerbsunfähigkeit, Witwen, …)

Eine zweite Säule kann eine private Pensionsvorsorge sein. Die Versicherungsunternehmen bieten vieles an – in den letzten 10 Jahren eher wenig attraktiv, da die Zinsen de facto auf Null waren. Die private Pensionsvorsorge läuft steuerlich so, dass bis zum Erreichen des einbezahlten Betrages keine Steuer anfällt, danach jedoch schon.

Die dritte Säule ist eine betriebliche Vorsorge. Seit der Umstellung/Abschaffung der Abfertigung alt (31. 12. 2002) gibt es die Vorsorgekassen. Dort wird verpflichtend eingezahlt (Dienstgeber, Selbständige). Bei Pensionsantritt (es gibt aber auch andere Möglichkeiten) kann man sich aussuchen, ob man steuerbegünstigt mit 6 % Steuer eine Einmalauszahlung oder eine Zusatzrente möchte.

Eine private Pensionsvorsorge kann auch über die Firma konstruiert werden. Der Dienstgeber kann eine Pensionszusage abgeben. Hier gibt es einige Varianten.

Die Firma sagt fixe Zahlung in eine Versicherung bis zum Pensionsantritt zu (beitragsorientiert). Die Firma sagt fixe Pensionszahlung zu (leistungsorientiert). Eine Möglichkeit besteht auch durch Einzahlung in eine sogenannte Pensionskasse.

Konkurrenz belebt das Geschäft …

Die gesetzliche Pensionsversicherung kann man ebenfalls aufbessern. Bei der SVS gibt es die „Höherversicherung“. Bis zu 11.700 Euro (2023) kann zusätzlich in die SVS eingezahlt werden. Pensionszahlungen sind zu 75 % steuerfrei, 25 % werden versteuert.

Hinterbliebenenvorsorge ist dabei, ebenso Geldwertanpassungen.

Und wie rechnet sich das? Zahlt man im Alter von 50 Jahren 1.000,00 Euro ein und geht mit 65 in Pension, so erhält man 6,70 Euro Pension pro Monat, 14 mal pro Jahr. Es rechnet sich somit „statisch/vereinfacht/simpel“ nach etwa 11 Jahren.

 

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