Der Steuersatz in der Höhe von 30% des Gewinns bleibt unverändert. Bekanntlich gibt es Altvermögen, das sind Grundstücke, die zum 31. 3. 2012 nicht mehr steuerverfangen waren (letzter Kauf vor dem 1. 4. 2002). Beim Altvermögen werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungspreises abgezogen. Dies wird ab 1. 1. 2027 reduziert.
Im Ergebnis kommt es dadurch zu einer höheren Steuerbelastung:
- Im Fall einer Umwidmung des Grundstücks in Bauland nach dem 31. Dezember 1987 betragen die pauschalen Anschaffungskosten nur mehr 30 % (statt 40 %) des Veräußerungserlöses. Dies führt zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 18 % auf 21 %.
- Für Umwidmungen nach dem 31. Dez. 2024 ist seit dem BBG 2025 zusätzlich auf die Steuer ein Umwidmungszuschlag von 30 % zu entrichten. So kommt es in diesen Fällen zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 23,4 % auf 27,3 % des Verkaufserlöses.
- In allen übrigen Fällen werden die pauschalen Anschaffungskosten mit 80 % (statt mit 86 %) des Veräußerungserlöses anzusetzen sein. Damit wird die Steuerbelastung von 4,2 % auf 6 % erhöht.
Die Änderung ist erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden. Entscheidend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.



