Eine Arbeitnehmerveranlagung ist nur möglich, wenn Nebeneinkünfte über 730 Euro pro Jahr nicht vorliegen. Sie kann entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchgeführt werden. Dazu einige wertvolle Tipps.
Werbungskosten
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer künftigen Tätigkeit stehen. Sie müssen allerdings objektiv geeignet sein, Einkünfte zu generieren, also keine Hobbys!
Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem
- Aus- und Fortbildungskosten
- Umschulungsmaßnahmen
- typische Arbeitskleidung – nicht für Allgemeingebrauch geeignet
- Fachliteratur
- Fahrt- und Reisekosten
- elektronische Geräte, die für den Beruf verwendet werden, sowie deren laufende Nutzungskosten (Handy, Laptop, Computer … und Internetkosten)
Durch die Finanz bzw. im Rahmen der Lohnabrechnung wird ein Pauschalbetrag von 132 Euro pro Jahr für Werbungskosten berücksichtigt. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es ein (deutlich höheres) Werbungskostenpauschale: Politiker, Handelsvertreter …
Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale beanspruchen. Wird die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, können zudem bis zu 300 Euro pro Jahr als Telearbeitspauschale im Sinn von Differenzwerbungskosten (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) berücksichtigt werden, wenn das nicht bereits vom Arbeitgeber wahrgenommen wird. Bei mindestens 26 Telearbeitstagen sind auch Ausgaben bis 300 Euro pro Jahr für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) oder für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend zu machen.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind bestimmte Renten und Zahlungen für dauernde Lasten. (Das hatten wir noch nie.) Weiters fallen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe darunter. Auch Steuerberatung und Kirchenbeitrag (bis 600 Euro pro Jahr) sowie Spenden können berücksichtigt werden.
Sonderfälle sind Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei ist zwischen solchen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden.
Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Allerdings sind in der Regel Kostenersätze (wie zum Beispiel Pflegegeld oder Versicherungsleistungen) gegenzurechnen.
Die auswärtige Berufsausbildung von Kindern kann mit 110 Euro pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.
Absetzbeträge
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Er beträgt pro Kind 2.000 Euro jährlich (bzw. 166,68 Euro monatlich). Nach dem 18. Geburtstag steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro jährlich (bzw. 58,34 Euro pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Nicht vergessen: Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag! Gestaffelt nach der Anzahl der Kinder beträgt dieser: 601 Euro (mit einem Kind), 813 Euro (mit zwei Kindern), 1.081 Euro (mit drei Kindern) und 268 Euro für jedes weitere Kind. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von 700 Euro jährlich pro Kind.
Dann gibt es noch den Unterhaltsabsetzbetrag: Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich 37 Euro für das erste Kind, 55 Euro für das zweite Kind und jeweils 73 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
TIPP: Auch bei der Einkommensteuer gelten die Regelungen für Sonderausgaben, außergewähnliche Belastungen und Absetzbeträge. Bitte teilen Sie uns die Sachverhalte mit!
Negativsteuer
Ergibt sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus und nach Berücksichtigung etwaiger Absetzbeträge eine negative Steuerlast, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.
Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von den Pflichtbeträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung zurück. Die Gutschrift beträgt maximal 487 Euro jährlich. Pendler erhalten eine Gutschrift bis maximal 737 Euro pro Jahr.



