Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerberater*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Steuerberaterprüfung
Bilanzierungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.496,40 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Steuerberater-Berufsanwärter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Buchhaltungs- und Bilanzierungserfahrung von Vorteil, nicht notwendig
auch Berufseinsteiger!

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz nach Einarbeitungsphase
Ausbildung wird unterstützt
und Fortbildungsmöglichkeiten bieten wir

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.702,70 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Buchhalter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
Buchhaltungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.196,30 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Personalverrechner*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung:

kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
oder
WIFI: Personalverrechnung oder AKSW: Diplom Personalverrechnung

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Freundlichkeit und sehr gute Kommunikationsfähigkeit

Aufgaben:
  • Führung von monatlichen Personalverrechnungen
  • Erfassen von Abrechnungsdaten und Verwaltung von Abwesenheiten
  • Termingerechte An- und Abmeldung der DienstnehmerInnen
  • Abgabenerklärungen, Kommunikation mit Ämtern und Behörden
  • Selbständige Kundenkontakte
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.196,30 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.

 

72 1. Oktober 2023

Ausgabe 72

Das Bundesfinanzgericht hat einige Klarstellungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffen. Welche Erleichterungen sind so entstanden?

  1. Kostenbeiträge einmalig
    Diese werden von den Anschaffungskosten abgezogen, und der Rest ist Basis für die Berechnung des Sachbezugs. Wenn die Anschaffungskosten über 48.000 € liegen, geht der einmalige Kostenbeitrag ins Leere! Beispiel: Das Auto kostet 70.000 €, der Kostenbeitrag des Dienstnehmers beträgt 20.000 €, der Sachbezug unverändert 960 € pro Monat. Der einmalige Kostenbeitrag bringt nur etwas, wenn das Auto neu nicht mehr als 48.000 € kostet.

    Tipp 1: Bei KFZ über 48.000 € keine einmaligen Kostenbeiträge leisten!
     
  2. Kostenbeiträge laufend
    Laufende Kostenbeiträge sind beim Sachbezug gegenzurechnen – außer die Treibstoffkosten! Wenn der Steuerpflichtige (nur) die Tankrechnung selbst zahlt, bringt das nichts. Das Bundesfinanzgericht hat nun klargestellt, dass auch der einmalig im Jahr gebuchte Privatanteil als Kostenbeitrag gegenzurechnen ist! Manche Prüfer wollen ja den Sachbezug zusätzlich und neben dem Privatanteil vorschreiben.

    Tipp 2: Die Treibstoffkosten zahlt der Dienstgeber, dafür werden laufende Kostenbeiträge geleistet.
    Tipp 3: Der Privatanteil bei Sachbezug ist gegenzurechnen (als laufender Kostenbeitrag).
    Tipp 4: Laufende Kostenbeiträge sind besser als einmalige.
     
  3. Halber Sachbezug und Beweis
    Für den halben Sachbezug ist notwendig, dass bewiesen wird, nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat fahren. Die Fahrt von zu Hause in die Firma ist eine Privatfahrt (Verkehrsabsetzbetrag!), bei Selbständigen eine Betriebsfahrt! Bewiesen heißt, nicht zu schätzen und nicht glaubhaft zu machen, sondern ein vollständiges und korrektes Fahrtenbuch vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat gefahren werden.

    Tipp 5: Ein vollständiges Fahrtenbuch alleine genügt nicht, es muss auch korrekt sein und der Nachweis geführt werden, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat gefahren werden.
    Wenn überhaupt nur um die 6.000 km oder knapp mehr pro Jahr zurückgelegt werden, ist dies jedoch ebenso ein Beweis. Eine gegenteilige Meinung der Finanz(prüfer) ist gesetzwidrig, in diesem Fall verordnungswidrig.
    Tipp 6: Werden unter 6.000 km oder nur knapp mehr pro Jahr gefahren, so sind die Voraussetzungen für den halben Sachbezug wohl auch bewiesen.
     
  4. Mehrere Kraftfahrzeuge verfügbar
    Die Finanz will pro KFZ einen Sachbezug sehen, es gibt nur wenige Aus­­nahmen. Poolfahrzeuge bringen Prüfer regelmäßig zum Schmunzeln. Sie überstehen Prüfungen üblicherweise nur dann, wenn es sich um günstige Fahrzeuge (bis 20.000 €/25.000 €) handelt.
    Sind im Betriebsvermögen mehrere hochpreisige KFZ, so bedeutet dies üblicherweise pro Fahrzeug einen Sachbezug. Die Hilfe hält sich hier in Grenzen: Minisachbezug bei vollständigem Fahrtenbuch, halber Sachbezug (siehe oben) und Wechselkennzeichen (umstritten).

 

Diese neue Gesellschaftsform steht allen zur Verfügung und ist stark an die Vorschriften zur GmbH angelehnt. Weiters soll im Besonderen eine Möglichkeit für Unternehmen (auch für Startups) geschaffen werden, Mitarbeiter über Unternehmenswertanteile relativ einfach am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Problematisch war bisher, dass eine Mitarbeiterbeteiligung Steuern auslöste. Nunmehr soll erst beim Verkauf Steuer anfallen.

Was ist dieser Unternehmenswertanteil?

Unternehmenswertanteile können ab 0,01 Euro ausgegeben werden. Sie haben kein Stimmrecht, kein Bezugsrecht und dürfen 25 % des gesamten Kapitals nicht erreichen. Mit dem Unternehmenswertanteil hat man Anteil am Liquidationserlös und am Bilanzgewinn. Bei einem Verkauf erhält man ebenfalls seinen Anteil.

Die Gesellschaft muss ein Verzeichnis der Anteilsinhaber führen und jährlich im Firmenbuch anmelden. Die Übertragung der Unternehmenswertanteile kann mit schriftlichem Vertrag ohne Notariatsakt erfolgen. Wenn der Großteil verkauft wird, haben die Anteilsinhaber ein gesetzl. Mitverkaufsrecht.

Neue steuerliche Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Im neuen § 67a EStG wird eine Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen, nicht nur für die Unternehmenswertanteile der FlexKap.

Die Steuerbegünstigungen bestehen in einem Steueraufschub und einer Steuerreduktion. Voraussetzung ist, dass eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegt (noch keine 10 Jahre alt, weniger als 100 Mitarbeiter, unter 40 Mio. Umsatz, kein Konzern) und die Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Die Anteile müssen unentgeltlich hergegeben werden. Steuer fällt erst bei Veräußerung oder ähnlichen Umständen an (Steueraufschub). Die Steuerbegünstigung besteht darin, dass nur ein Viertel nach Tarif zu versteuern ist, drei Viertel mit dem Fixsteuersatz von 27,5 % Steuer (vulgo KESt). Und jener Teil, der dem Fixsteuersatz unterliegt, ist sozialversicherungsfrei, kein DB, DZ und keine Kommunalsteuer! Mal sehen, was hier kommt.

Entweder sind Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar. Die Finanz sieht allerdings Einschränkungen, nicht alle Steuerberatungskosten sind steuerlich absetzbar.

So meint die Abgabenbehörde immer wieder, Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Kapitalvermögen oder für finanzstrafrechtliche Verteidigung seien nicht absetzbar.

Die Grundlagen für diese unrichtige Rechtsansicht beruhen auf folgenden Fakten:

Die KESt von 25 % oder 27,5 % führt zur Endbesteuerung, und es gibt dort ein Verbot für Kostenabzug. Strafen sind im Einkommensteuergesetz nicht von der Steuer abzugsfähig, daher auch nicht die Kosten der Verteidigung.

Aber: So ist es nicht, und so sah es der Gesetzgeber nicht vor.

Ein interessanter Fall: Der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Präsident (Obmann eines Fußballvereins) erstattet Selbstanzeige für den Verein über fünf Jahre. An Fußballer wurden „schwarz“ Gehälter ausbezahlt. Er war während zweier Jahre Präsident, drei Jahre hatte vorher eine andere Person diese Funktion inne. Der Präsident und alle Vereinsfunktionäre zahlten die Steuern nach, der Verein hatte ja kein Geld. Die Steuerberaterrechnung über 74.000 Euro zahlte der Präsident und setzte diese in seiner Steuererklärung als Sonderausgabe an. Das gefiel dem Finanzamt nicht, und es strich diese Ausgabe zur Gänze.

Das Bundesfinanzgericht gab mit teils abenteuerlichen Begründungen und Berechnungen teilweise nach und dem Präsidenten zu 1/3 Recht. Dagegen erhob die Finanz eine Amtsrevision, die aber nach hinten losging. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte nämlich:

Die Steuerberatungskosten müssen „im Interesse des jeweiligen Steuerpflichtigen“ entstanden sein. Da dem Präsidenten Haftungsinanspruchnahme für die gesamte Nachforderung drohte, war dies der Fall. Somit reichte diese Begründung für einen weitgehenden Sonderausgabenabzug der Steuerberatungskosten.

Seit Ende März 2023 gibt es gesetzliche Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor arbeitsrechtlichen Vergeltungsmaßnahmen. Maßnahmen wie Kündigungen, Verwarnungen, Versetzungen etc. gegen Hinweisgeber sind rechtsunwirksam.

Hinweisgeber sind Personen, die im beruflichen Umfeld Informationen über Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheitsgefährdungen(!) oder Umweltgefährdungen erlangen und weitergeben.

Verpflichtet sind – wie immer – die Unternehmer. Sie haben ab 17. 12. 2023 bei 50 und mehr Dienstnehmern in diesem Zusammenhang ein Meldesystem einzurichten, bei mehr als 250 Dienstnehmer bereits seit 25. 8. 2023.

werden ab 1.10. mit 5,88 % p.a. verzinst. Das gilt auch für Steuergutschriften.

 

ist nicht mehr möglich, für 2024 sehr wohl. Sozialversicherungszahlungen für 2023 und 2024 planen und leisten!

 

Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt