Auch die ImmoESt ist eine Einkommensteuer.
Es geht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag in jenem Kalenderjahr verloren, in dem ImmoESt anfällt. Entscheidend ist der Zuflusszeitpunkt (und nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabezeitpunkt der Immobilie).
Diese Entscheidung ist darüber hinaus für Sachverhalte interessant, die ebenfalls am Einkommen anknüpfen, wie z. B. Familienbeihilfe, andere Absetzbeträge, die eingeschliffen werden, KESt-Erstattungen bei Geringverdienern usw. Auch diese sind von der ImmoESt betroffen.