42 1. Februar 2019

Ausgabe 42

Die Sozialversicherung bzw. die Pensionsversicherung suchen Beitragszahler und Sachverhalte, damit keine vorzeitige Alterspension (derzeit bei Männern vor dem vollendeten 65. Lebensjahr und Frauen vor dem vollendeten 60. Lebensjahr) auszuzahlen ist.

Eine vorzeitige Alterspension (Hacklerregelung, Korridorpension, Invaliditätspension) ist dann möglich, wenn keine Pflichtversicherung (weder bei der Krankenkasse oder „ASVG“ noch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft „GSVG“ oder der Bauernsozialversicherung „BSVG“) besteht.

Nun kommt es oft zu Zahlungen an den Gesellschafter bzw. ehemaligen Geschäftsführer. Dies können zum Beispiel eine Firmenpension sein oder Gewinnausschüttungen. Eine besonders „gefährliche“ Konstellation besteht, wenn eine Firmenpension bezogen wird und daneben noch eine Konsulententätigkeit oder Aufsichtsratsvergütungen bezahlt werden.

In einer vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen grundsätzlichen Frage hat ein 99 %-Gesellschafter als Aufsichtsrat seiner Firma rd. 3.000 Euro pro Jahr erhalten, aus der Firmenpension seiner Firma rd. 120.000 Euro.

Die Sozialversicherung wollte

a) die vorzeitige Alterspension zurück und

b) Höchstbeiträge aus der Firmenpension.

Sie argumentierte, dass im Einkommensteuerbescheid beides als selbständige Einkunft ausgewiesen sei, eine einheitliche Tätigkeit darstelle usw.

Dem hat das Höchstgericht erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben. Eine Firmenpension ist passive Einkunft, nicht nach dem GSVG beitragspflichtig und verhindert nicht eine vorzeitige Alterspension.

Immer wieder eine Frage: Fällt Immobilienertragsteuer an – und welche (4,2 %, 18 % oder 30 %) – oder Körperschaftsteuer von 25 %, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Gemeinde, Feuerwehr, Pfarre, Verein) ein Grundstück verkauft?

Wie immer im Steuerrecht: Es kommt darauf an! Handelt es sich um eine Grundstück, das zu einem Betrieb gewerblicher Art gehört, dann – und nur dann – kommt die Körperschaftsteuer von 25 % des Gewinns zur Anwendung. Eine landwirtschaftliche Fläche ist normalerweise kein Betrieb gewerblicher Art. Damit kommt bei diesen Transaktionen meist die Immobilienertragsteuer zur Anwendung.

Genossenschaften dürfen nun spalten

Eine Genossenschaft hat meist viele Mitglieder, und diese können relativ einfach ein- und austreten, ohne dass die Genossenschaft aufgelöst wird. Die Bedingungen der Mitgliedschaft sind für alle gleich. Damit ist die Genossenschaft einer Aktiengesellschaft nicht unähnlich. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Genossenschafter meist nur ein Stimmrecht hat, somit ist die Stimmrechtsmehrheit einer einzelnen Person nicht möglich. Um das Vermögen der Genossenschaft und die Eigentümer zu schützen, gibt es verpflichtend eine Abschlussprüfung (Revision durch einen Revisionsverband). Bis zum 31. 12. 2018 war die Spaltung einer Genossenschaft nicht zulässig.

Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften dürfen weiterhin nicht gespalten werden. Die wirtschaftlichen Erfordernisse zeigen jedoch, dass Spaltungen von Genossenschaften wichtig und sinnvoll sein können.

Eine Genossenschaft betreibt zum Beispiel Abwasseranlagen, durch Änderungen bei der Entsorgung soll ein Teil der Abwasseranlage auf eine andere Genossenschaft übertragen werden. Dies ist ab 1. 1. 2019 in Form einer Spaltung steuerneutral möglich. Die Mitglieder der Genossenschaft sind insofern geschützt, als sie sich aussuchen können, bei welcher Genossenschaft sie bleiben wollen.

Ab 15. 7. 2018 sind Berater und Steuerzahler verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu melden! Betroffen sind zum Beispiel Verlustverwertungsmodelle durch Erwerb verlustbringender Unternehmen, Umwandlung von steuerpflichtigen in steuerbegünstigte oder steuerfreie Einkünfte, Verschleierung von wirtschaftlichen Eigentümern, Übertragung immaterieller Werte ohne verlässliche Vergleichswerte usw.

Allgemeine Kennzeichen sind z. B. die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel mit dem Berater über den erlangten Steuervorteil, Erfolgshonorare auf Basis des Steuervorteils, standardisierte Steuersparmodelle ohne Individualisierung (hiervon werden vor allem Finanzprodukte betroffen sein).

Konsequenzen: Ein Staat meldet an den anderen Staat, bei Verstößen gegen die Meldepflicht sollen wirksame Strafen verhängt werden, beim Betroffenen Vornahme von Steuerprüfungen…

Der Geschäftsführer einer GmbH veranlagt Vermögen der GmbH an den Kapitalmärkten. Unter anderem spekuliert die GmbH und tätigt Devisenterminspekulationen. Alle Verträge und Vereinbarungen sowie Abrechnungen und Buchungen und, und, und laufen unter der GmbH.

Der Betriebsprüfer meint, die Verluste seien steuerlich nicht absetzbar, weil der Geschäftsführer eine „besondere Neigung zu Spekulationsgeschäften“ habe. Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit wegen Charakterneigung! Einen Gewinn hätte der Prüfer wohl für die Steuerbemessung herangezogen…

Dem hat aber bereits die zweite Instanz, das Bundesfinanzgericht, eine Absage erteilt.

Eine Herausrechnung der Spekulationsverluste aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ist unzulässig.

Viele Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer, die mehr als 25 % Anteile halten, möchten in der Höchstbeitragsgrundlage sozialversichert sein. Die Höchstbeitragsgrundlage für 2019 beträgt 73.080 Euro.

Wie hoch muß der Bruttobezug pro Monat sein, um die Höchstbeitragsgrundlage zu erreichen? Die Sozialversicherungsbeiträge (27,68 % von 73.080 Euro, somit 20.228,54 Euro) werden dabei nicht berücksichtigt. Es gibt allerdings das Betriebsausgabenpauschale von 6 % und den Grundfreibetrag von 3.900 Euro pro Jahr.

Um in der Höchstbeitragsgrundlage versichert zu sein, ist ein Bruttobezug von 6.825 Euro 
(12 x Auszahlung) oder 5.850 Euro (14 x Auszahlung) pro Monat notwendig.

Liegen die monatlichen Bezüge darunter, kann mit einer Gewinnausschüttung die Höchstbeitragsgrundlage erreicht werden.

Tipp: Die Gewinnausschüttung löst keine Nebenkosten (DB, DZ, KommSt) aus.

Nur weil’s Englisch ist, spart es nicht automatisch Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Unternehmer bieten Mitarbeitern entweder ein Dienstauto an – oder eine „Car Allowance“.

Dienstauto ist klar: Wenn privat genutzt werden kann, dann Sachbezug in allen Ausprägungen.

„Car Allowance“ ist einfach ein besonderer Bezugsbestandteil. Der Mitarbeiter erhält seinen Bezug und zusätzlich sozial- und steuerpflichtig einen weiteren Betrag, mit dem er oder sie das eigene Auto bezahlt.

Dem Dienstgeber ist prinzipiell egal, ob sich der Dienstnehmer einen 1967er VW Käfer oder einen neuen 911er Porsche zulegt. Für betriebliche Fahrten erhält der Dienstnehmer Kilometergeld – allfällig limitiert (Kilometeranzahl, 0,42 Euro pro Kilometer).

Bei seiner eigenen Steuererklärung kann der Mitarbeiter eventuell noch Werbungskosten absetzen (wenn er weniger als seine anteiligen beruflichen Kosten erhält oder nicht alle Kilometer abrechnen kann).

Zusatznutzen: Die Vorteilhaftigkeitsrechnung erspart die Anschaffung von Sudoku …

Wir helfen gerne!

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