43 1. April 2019

Ausgabe 43

Die Einstiegshürden für die Organfunktion Geschäftsführer sind in Österreich überraschenderweise sehr niedrig. Notwendig sind Handlungsfähigkeit und Eigen­berechtigung. Letztere gibt es nur bei natürlichen Personen, somit sind niemals juristische Personen Geschäftsführer.

Eine weitere Anforderung gibt es für Geschäftsführer von Gesellschaften, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bevor ein Geschäftsführer ernannt wird, bedarf es einer öffentlichen Ausschreibung nach dem Stellen­besetzungsgesetz.

Es ist weder ein inländischer Wohnsitz noch eine bestimmte Staatsbürgerschaft, ein Aufenthalt im Inland oder Ähnliches notwendig.

Vorstrafen und Insolvenz­verfahren können nur Gewerbeausschließungsgründe auslösen, jedoch nicht die Funktion des Geschäftsführers per se ausschließen. Nicht möglich ist jedoch die gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer und als Aufsichtsratsmitglied oder Prokurist.

Ist eine Einschränkung für Geschäftsführerbestellungen im Gesellschaftsvertrag zulässig? Ja, Einschränkungen zum Beispiel aufgrund des Alters (Höchstalter), der Ausbildung und der Familienzugehörigkeit sowie eine Anlehnung an die Gewerbebefugnis sind zulässig.

Einige kritische Fragen, bevor man zur Geschäftsführerbestellung schreitet:

  • Umgang des Kandidaten mit Mitarbeitern?
  • Widerstand von Minderheitsgesellschaftern, der sachlich gerechtfertigt ist?
  • Erfahrungen (Alter, Branche, Aufgaben, …)?
  • Kooperation mit anderen Geschäftsführern?
  • Qualifikation in fachlicher Hinsicht?
  • Unternehmensbedarf oder Versorgung eines Familienmitgliedes?

Aber auch Überlegungen aus der Sicht des Kandidaten:

  • Finde ich mich hier wieder, kann ich Änderungen bewirken?
  • Wie oft wird gewechselt? (Historie, Firmenbuchauszüge!)
  • Wirtschaftliche Lage der Gesellschaft? (Wieder die Firmenbuchauszüge!)
  • Qualitätsbewusstsein, Unternehmenskultur?

Politik, Bürokratie und Verwaltung, Kunden, Lieferanten … verlangen Digitali­sierung. Oft scheint einfach die Meinung vorzuherrschen, dass es generell „besser“ sei, wenn digitalisiert wird. Darüber hinaus zeigen Entwicklungen aber auch in der Praxis, dass in vielen Bereichen kein Weg an der Digitalisierung vorbeiführt.

In der Buchhaltung, Lohnverrechnung sowie bei Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sieht man: Dort, wo elektronische Daten bereitstehen, führt die Verwendung dieser Daten ab einer Grundmenge von mehr als 50 bis 100 Datensätzen zu Steigerungen der Produktivität. Dies gilt zum Beispiel bei der Bereitstellung von Ausgangsrechnungsfiles, Bankdaten, Eingangsrechnungen, Registrierkassendaten, usw.

Leider steigt vice versa die Komplexität, und damit steigen auch die Anforderungen. Zum Beispiel gibt es mittlerweile an die 200 Beitragsgruppen bei der Sozialversicherung. Am Beginn meiner Berufslaufbahn – im vorigen Jahrtausend – 
umfasste die gesamte Einkommensteuererklärung dreieinhalb A4-Seiten. Die Ver­mietungseinkünfte trug man unter einer Kennzahl ein, heute hat jedes einzelne Vermietungsobjekt einen Dreiseiter. Die Aufwendungen zum Schutz von Daten haben sich ebenso exponentiell entwickelt.

Papierlos ist in vielen Bereichen sinnvoll, im Zusammenhang mit Themen­stellungen, bei denen aus vielen verschiedenen Quellen Arbeiten zusammen­zustellen sind, vermutlich aber noch lange Zeit eine Illusion.

Tipps:

  • Liegen Datenmengen von mehr als 50 Datensätzen zur Bearbeitung vor, ist meist eine elektronische Bearbeitung / Übernahme sinnvoll.
  • Massendaten, Kurzzeitdaten, Daten zum einmaligen Gebrauch, Daten mit geringen Dokumentationserfordernissen eignen sich für „papierlos“.
  • Daten aus vielen verschiedenen Quellen, Daten für Dokumentationszwecke, Daten, mit denen gesetzliche Anforderungen erfüllt werden müssen, sind nicht immer „papierlos“ sinnvoll.
  • Bewahren Sie sich Freiheiten und Freiräume: Schnittstellen versus automa­tische Übernahme, einfacher Aktenvermerk / Zettel usw. versus Formular …
  • Die Aussage: „Sie können ja alles herzeigen, wenn Sie nichts zu verbergen haben“ ist eine der schwersten Verletzungen der Privatsphäre! 
    Richtig ist: „Ich zeige überhaupt nichts her, dies ist mein Grundrecht! Nur was ausdrücklich angeordnet ist oder was mich freut, gebe ich preis!“

P.S.: Eine Umfrage in der Steiermark zeigte, dass den meisten Kunden (97 %!) die Digitalisierung bzw. der Digitalisierungsgrad einer Steuerberatungskanzlei herzlich „wurst“ ist, solange die Standarderwartungen (Datenaustausch über E-Mails, Sicherungseinrichtungen, kurze Reaktionszeiten … ) erfüllt werden.

Bei rechtzeitiger Veröffentlichung des Gesetzblattes wird sich die Karfreitagsregelung an 
folgenden Gegebenheiten orientieren müssen:

Jedem Dienstnehmer steht ab 2019 ein persönlicher Feiertag zu. Dieser ist gleichzeitig ein Urlaubstag. Wird an diesem Feiertag gearbeitet, besteht Anspruch auf Feiertagszuschlag (doppelter Lohn). Wird nicht gearbeitet, ist es ein Urlaubstag.

Jene Arbeitnehmer, die am 19. April 2019 (Karfreitag) einen „persönlichen Feiertag“ nehmen möchten, müssen dies dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen davor (also am 5. April 2019) schriftlich mitteilen. Für jene Arbeitnehmer, die für den 19. April 2019 (Karfreitag) keinen „persönlichen Feiertag“ geltend machen, ist dieser Tag ein ganz normaler Arbeitstag. Sie können ihren „persönlichen Feiertag“ für irgendeinen anderen Tag (innerhalb des Urlaubsjahres) geltend machen.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie (kommt von der EU, gilt in der ganzen EU, in Großbritannien nicht mehr lange) hat ab 1. 1. 2019 eine geänderte Sicht- und Vorgangsweise bei Gutscheinen geschaffen: Es gibt nunmehr Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine.

Was ist ein Gutschein? … ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, „es“ als Gegenleistung oder Teil davon für eine zu erbringende Leistung (oder Lieferung) anzunehmen, wenn „diese“ oder der Unternehmer und die Bedingungen angegeben sind.

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Dann fällt sofort USt an.

Beispiele: Gutschein für eine Theaterveranstaltung, ausgestellt durch das Theater; Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, einzulösen in einer Filiale der Handelskette in Österreich.

Alles andere sind Mehrzweckgutscheine
zB der Gutschein einer Restaurantkette über

100 Euro.

Bei Mehrzweckgutscheinen ist die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweckgutschein von einem anderen als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen (zB Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen) der Umsatzsteuer.

Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen, sind weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine.

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