47 1. Dezember 2019

Ausgabe 47

Die motorbezogene Versicherungssteuer sowie die Normverbrauchsabgabe werden mit 1. 1. 2020 neu geregelt. Ausgangspunkt ist die Veränderung der Messverfahren für die CO2-Emissionen eines KFZ.

Bisher wurden die CO2–Emissionswerte nach dem sogeannnten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (kurz „NEFZ“) gemessen. Diese Messmethode ist nicht mehr neu und hat erhebliche Abweichungen zwischen gemessenem und tatsächlichem Verbrauch ergeben, da faktisch niemand sein Auto nach diesem Fahrzyklus bewegt. Die neue Messmethode heißt „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ oder kurz „WLTP”.

Aus bisherigen Testergebnissen lässt sich ableiten, dass jedenfalls mit rund 10 % höherem Verbrauch (und damit höherem CO2-Emissionswert) kalkuliert werden kann, im Schnitt 20 %, einige Auto-Modelle am Markt erreichen sogar einen um 30 % höheren Testverbrauch.

Von 2017 bis 2019 wurden für Zwecke der Normverbrauchsabgabe (kurz NOVA) die WLTP-Werte auf NEFZ-Werte umgerechnet.

Ab 2020 wird alles wieder besser und anders. NOVA und Versicherungssteuer gehen konform und werden auf Datum der Erstzulassung und WLTP-Emissionswerte umgestellt.

Wird nun alles teurer? Und die Steuer noch höher?

Ja und nein. Grundsätzlich führen die höheren Verbrauchswerte zu höheren Emissionswerten und damit zu höheren Steuern.

Aber der Gesetzgeber hat 115 Gramm CO2-Emission auf hundert Kilometer (bei der NOVA) steuerfrei belassen, bisher waren das nur 90 Gramm.

Faustregel: Steigt der CO2-Emissionswert um mehr als 25 g/km an, so wird die NOVA höher.

Interessant ist die Übergangsregelung: Wurde der Kaufvertrag vor dem 1. 12. 2019 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung vor dem 1. 6. 2020, dann besteht faktisch ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung.

Anzumerken ist, dass ab 1. 1. 2020 auch für Motorräder eine Umstellung auf CO2-Emissionswerte für die NOVA erfolgt.

Die Versicherungssteuer wird von rein leistungsbezogener Berechnung auf eine kombinierte Berechnung aus Leistung und CO2-Emission umgestellt. Umstellungsstichtag ist die Erstzulassung ab dem 1. 10. 2020. Bis dahin ist die jetzige Regelung anzuwenden. Alt bleibt alt, neu bleibt neu. Diese System­änderung führt dazu, dass beide Berechnungen weitergeführt werden müssen.

Errichtet man (oder Frau) selbst ein Gebäude, so ist der Gewinn aus dem Verkauf des Gebäudes steuerfrei. Die Frage, ob man es selbst errichtet, ist mit „ja“ zu beantworten, wenn man das Bauherrn-Risiko trägt. Man kann natürlich Professionisten und Baufirmen beschäftigen, trifft jedoch selbst die Entscheidungen.

Die Steuerbefreiung geht zurück auf den Klassiker: Er und Sie heiraten und bauen gemeinsam mit Unterstützung von Familie und Freunden sowie mit vielen Eigenleistungen ein Haus. Rechnungen gibt’s wenige. Schließlich kommt es aber zu Trennung und Hausverkauf, damit würden die Eigenleistungen und Hilfestellungen von Familie und Freunden versteuert. Das wollte der Gesetzgeber nicht.

Diese Befreiung ist allerdings weiter formuliert, sodass auch derjenige erfasst sein kann, der alle vier, fünf Jahre auf eigenem Grund ein Gebäude errichtet und dieses dann verkauft. Die Grenze ist der „Gewerbebetrieb“ im Sinne des Steuerrechts.

Gewerblich im Sinne des Steuerrechts ist folgendes Modell: Zwei Steuerpflichtige kaufen mit Eigenmitteln ein Grundstück und bauen kostengünstig mit viel Eigenleistung und der Hilfe von Freunden eine kleine Wohnhausanlage. Ein Drittel der Wohnungen wird steuerfrei verkauft, da ja selbst errichtet. Der Rest wird langfristig vermietet (steuerpflichtig, ganz normal). Mit den freigesetzten Mitteln wird das nächste Grundstück angegangen und das gleiche Modell umgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klar gesagt, dass hier gewerbliche Einkünfte vorliegen. Besteht schon bei der Errichtung die Absicht, durch den Verkauf einzelner Einheiten wieder Geld herauszuziehen, kann die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer nicht in Anspruch genommen werden. Nicht befreit ist ferner die Wertsteigerung von Grund und Boden.

  • Ab 1.1.2020 elektronische Zustellung von Behördenschriftstücken
  • Registrierkassen-Jahresbeleg
  • Sachanlagen oder Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag im Dezember anschaffen
  • Vorauszahlungen und Anzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen durchführen, um steuer- und abgabenoptimale Absetzbarkeit zu erreichen.
  • Mietzahlungen, Lizenzzahlungen, Werkzeuge, Kleingeräte unter 400 Euro (ab nächstem Jahr 800 Euro Geringfügigkeitsgrenze) eventuell noch 2019 erledigen bzw. anschaffen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2020 ist alles bis zu einem Betrag von 800 Euro sofort abschreibbar.
  • Die Kleinunternehmergrenze bei der Um-
    satzsteuer wird auf 35.000 Euro angehoben. Dies ist eine Nettogrenze, das heißt, bis zu einem Umsatz von 42.000 Euro (bei 20 % Umsatzsteuer) oder 38.500 Euro (bei 10 % Umsatzsteuer) bleibt man Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer zahlen
  • Ab 2020 kommt eine Kleinunternehmerpauschalierung: Diese Pauschalierung ist anwendbar, wenn man innerhalb der Grenzen des Kleinunternehmers in der Umsatzsteuer liegt. Auf die Befreiung von der Umsatzsteuer kann man jedoch auch verzichtet haben. Bei dieser Pauschalierung sind 45 % der Einnahmen (!!), bei Dienstleistungsbetrieben 20 % sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
    TOP – einfaches Beispiel: 25.000 Umsatz, 45 % pauschale Ausgaben sind 11.250, Sozialversicherung 4.000, damit 9.750 Gewinn; keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer!
  • Ärztliche Vertretung ist ab 2020 jedenfalls dann selbständig, wenn damit eine Pflichtversicherung in der FSVG (Pension und Unfall) begründet wird.
  • Umwelt: In der Sachbezugsverordnung soll ab 2020 auch eine Befreiung für Elektrofahrräder und Elektromotorräder aufgenommen werden, sie sind derzeit Sachbezug bzw. steuerpflichtig. Das Umsatzsteuergesetz regelt die Vorsteuer-abzugsberechtigung für diese Fahrzeuge.
  • Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer bei einem Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat: Ab 2020 führen die Lieferungen in das Konsignationslager zu keinem innergemeinschaftlichen Verbringen. Erst bei der Entnahme der Waren aus dem Lager liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor!
  • Landwirte: Antrag für die Option in die Umsatzsteuer musste bisher bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden (für 2019 bis 31.12.2019), künftig hat der Landwirt ein Jahr Zeit, muss aber zeitgleich die Steuererklärung abgeben.
  • Elektronische Publikationen, die keine Musik oder Videos sind, (also Bücher, Zeitungen, Fachliteratur, Journale) unterliegen ab 2020 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (wie Druckerzeugnisse).
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