48 1. Februar 2020

Ausgabe 48

Sehr erfreulich: Die Auflösungsabgabe wurde mit 31.12.2019 abgeschafft. Bei der Kündigung und einigen anderen Beendigungsarten von Dienstverhältnissen hat die Krankenkasse für den Verwaltungsaufwand rund 120 Euro eingehoben, die sogenannte Auflösungsabgabe. Diese wurde ab 1.1.2020 aufgehoben, was mehr als nur in Ordnung ist, da den Verwaltungsaufwand fast ausschließlich der Dienstgeber trägt und die Krankenkassen und Abgabenbehörden sich alles elektronisch übermitteln lassen.

Neue Namen: Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) statt der Gewerblichen Sozialversicherung, der Bauernsozialversicherung; NÖ GKK und Wiener GKK gibt’s nicht mehr, dafür die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Sachbezüge bei Kraftfahrzeugen: Die alten CO2-Werte (NEFZ) wurden zuletzt durch die praxisnäheren WLTP-Werte ersetzt.

Für den Sachbezug ist das Jahr der Erstzulassung ausschlaggebend:

Ab 2016 wird der Wert von 130 g CO2 bis 1.4.2020 jährlich um 3 g reduziert, somit für eine Erstzulassung 2020 auf maximal 118 g CO2 nach NEFZ für den Hinzurechnungsbetrag von 1,5 % der Anschaffungskosten.

Die WLTP Werte starten bei 141 g CO2 für 2020 und reduzieren sich bis 2025 ebenfalls um 3 g pro Jahr.

Altersteilzeit neu ab 1.1.2020: fünf Jahre maximale Dauer, frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter – Frauen daher ab dem 55. und Männer ab dem 60. Geburtstag.

(Klarer Fall von Diskriminierung: Männer haben statistisch gesehen eine deutlich kürzere Lebenserwartung, gehen aber später in Pension.)

Wer darf jetzt prüfen? Bisher wurden die „GPLA“– Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben entweder vom Finanzamt oder von der Gebietskrankenkasse durchgeführt. Ab 1.1.2020 gibt es den „gemeinsamen Prüfdienst“, der beim Finanzamt angesiedelt ist. Jetzt hat jedoch der Verfassungsgerichtshof dies mit Wirkung ab 1.7.2020 aufgehoben. Das heißt, in den nächsten fünf Monaten gibt es den gemeinsamen Prüfdienst, dann wieder nicht. Die Bürokratie beschäftigt sich erfolgreich mit sich selbst.

Strafen: im Amtsdeutsch Beitrags- und Säumniszuschläge. Diese gelten natürlich nur für den Dienstgeber, nicht für Säumnisse der Behörde.

Fall 1: Dienstnehmer ist nicht angemeldet und wird erwischt: BH (oder Magistrat) verhängt Strafe von 730 bis 2.180 Euro. Die Krankenkasse (nunmehr Gesundheitskasse) kann dazu 400 Euro je versäumter Meldung und ein Pauschale von 600 Euro für den Prüfeinsatz verhängen.

Fall 2: Für verspätete Abmeldungen, verspätete monatliche Beitragsgrundlagen usw. gibt es Säumniszuschläge von grundsätzlich 54 Euro. Daneben gibt es einige alternative Berechnungen (nach Tagen, fürs gesamte Jahr, Vergleich mit Verzugszinsen) …

Aber: Die Gesundheitskasse bringt die eigene EDV erst bis März 2020 auf aktuellen Stand, sodass bis dahin die 54 Euro nicht verhängt werden.

Seit 1.3.2019 gibt es eine Förderung (sogenannte Inklusionsförderung) für die Einstellung von begünstigten Behinderten (mindestens 50 % Behinderung). Diese Förderung gibt es nach Auslaufen der Eingliederungsbeihilfe, sie läuft maximal 12 Monate und beträgt 30 % des monatlichen Bruttogehalts (bei Dienstgebern mit mehr als 25 Dienstnehmern) oder 55 % für Dienstgeber, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen.

Und noch ein bürokratischer Leckerbissen: Die Dauer des Dienstverhältnisses hat für verschiedene Regelungen Bedeutung (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen). Bisher wurde die erste Karenz nach dem Mutterschutzgesetz im Ausmaß von 10 Monaten angerechnet. Für Geburten ab 1.8.2019 werden Karenzen für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, angerechnet. Damit gibt es zwei Arten von Karenzen, diese sind evident zu halten, unterschiedlich zu rechnen usw.

Immer wieder ein Thema ist der Schutz geistigen Eigentums.

Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?

Marke: Markenschutzgesetz für Namen, Logos
Dauer unbegrenzt, keine steuerlichen Begünstigung

Design: Musterschutzgesetz für Design, Formen
Dauer 25 Jahre, keine steuerlichen Begünstigungen

Patent: Patentgesetz für technische Erfindungen
Dauer 20 Jahre, für den Patentinhaber halber Steuersatz auf Einkünfte aus dem aufrechten Patent

Gebrauchsmuster: Gebrauchsmustergesetz für techn. Erfindungen
Dauer 10 Jahre, keine steuerlichen Begünstigungen

Vorsicht: ab 1.1.2020 ist jährlich der wirtschaftliche Eigentümer von Körperschaften zu melden (sogenanntes „WiEReG“). Dies betrifft alle Körperschaften, die nicht direkt im Mehrheitseigentum einer natürlichen Person stehen.

Ein Prinzip des Strafrechts ist, dass eine Straftat nur einmal zu bestrafen ist. Im Verwaltungsstrafrecht finden sich jedoch Bestimmungen, die diesem Prinzip entgegenlaufen.

Der Anlassfall war, dass ein Konzern von einer Auslandstochter eine größere Anzahl von dort beschäftigten Dienstnehmern nach Österreich zu einer Montage entsendet hatte. Alle Dienstnehmer waren angemeldet, wurden ordnungsgemäß abgerechnet usw.
Aber! Die Lohnunterlagen lagen am Arbeitsort im Inland nicht bereit.

Die Bestimmungen zum Lohn- und Sozial-­
dumping (vorher im Arbeits- und Vertragsrechtsanpassungs- sowie Ausländerbeschäftigungsgesetz) sehen Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 Euro je Dienstnehmer, bei mehr als drei betroffenen Personen von 2.000 bis 20.000 Euro vor!

Die Strafen im Anlassfall wurden (von weisungsgebundenen Behörden!!!) mit 3.200.000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen

von 4 Jahren und 9 Monaten festgesetzt.

Der europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, und dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, dass nicht zulässig ist, durch Kumulation der Mindeststrafen je Arbeitnehmer eine völlig unverhältnismäßige Strafe festzusetzen.

Die Tat ist die Nicht-Bereithaltung der Lohn-unterlagen. Die Strafbemessung muss fallbezogen verhältnismäßig sein, es darf nur eine Geldstrafe verhängt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist unzulässig.

Vielleicht erfolgt aufgrund dieser Erkenntnisse eine Änderung der Praxis und kehrt – gerade gegenüber Unternehmern – eine Verhältnismäßigkeit von Tat und Strafe wieder zurück.

Die Bestimmung in der Bundesabgabenordnung ist wenig bekannt: Abgaben können nachgesehen werden, wenn deren Einhebung unbillig ist. In die Umgangssprache übersetzt, verzichtet das Finanzamt auf die Steuer, weil halt bei der Sache doch etwas nicht in Ordnung ist.

Ein kurioser Fall. Das Finanzamt prüft. Der Unternehmer hat sich entsprechend der Richtlinien verhalten und eine Leistung in der Umsatzsteuer unecht steuerfrei belassen. Die Richtlinien werden aber während der Prüfung geändert. Der Prüfer meint, wenn das jetzt steuerpflichtig sei, müsse es auch vorher steuerpflichtig gewesen sein.
Nachzahlung: 73.811,10 Euro plus Zuschläge plus eigene Kosten. Der Unternehmer (im Finanzamtsjargon „Kunde“) stellt den Antrag auf Nachsicht.
Zwischenzeitlich ändert sich wieder die Judikatur, der beschriebene Sachverhalt wird in einer anderen Causa vom Verwaltungsgerichtshof als steuerfrei beurteilt. Unabhängig davon wird der Nachsichtsantrag vom Finanzamt natürlich nicht gewährt.

Zwischenergebnis: Finanzamt und Bundesfinanzgericht haben 73.811,10 rechtswidrig vorgeschrieben, rund 8 Jahre Verfahrensdauer.

Alle Rechtsmittel sind erschöpft.

Im Nachsichtsverfahren, das nun beim Bundesfinanzgericht liegt, gewährt dieses die Nachsicht hinsichtlich der 73.811,10 Euro. Dagegen beruft das Finanzamt.

Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Nachsicht von Abgaben nicht dazu da ist, die Rechtmäßigkeit von Abgaben nachträglich zu klären. Dazu dienen die Rechtsmittelverfahren. Aber: Ist zweifelsfrei klar, dass aufgrund neuer Judikatur die ursprüngliche Steuer unrichtig ist, und gibt es sonst kein Rechtsmittel mehr, ist Nachsicht zu gewähren.

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