50 15. April 2020

Ausgabe 50

Das zweite COVID19-Maßnahmenpaket des Gesetzgebers bzw. der Bundesregierung soll die Unternehmen unterstützen, die Eindämmungsmaßnahmen gegen die CORONA-Viren zu überleben. Dienstnehmer, Pensionisten, öffentlicher Dienst sind gegen Einkommensausfälle weitgehend geschützt (Entgeltfortzahlung, uneingeschränkte Auszahlung von Pensionen und Löhnen/Gehältern, Nettolohngarantien bei Kurzarbeit, im schlechtesten Fall Arbeitslosengeld und/oder Insolvenzausfallsgeld). Für die Absicherung gesunder Unternehmer gibt es folgende Säulen:
 

  1. Härtefonds

    Einen Antrag für Unterstützung aus dem Härtefonds muss der Unternehmer selbst über die Wirtschaftskammer Österreich stellen. Es gibt keine Einschränkung auf Wirtschaftskammer-Mitglieder. Ausbezahlt werden – um persönliche Lebenserhaltungskosten abzudecken – maximal 2.000 Euro pro Monat (max. 80 % des verlorenen Einkommens) über maximal drei Monate.

    www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
     
  2. Zwischenfinanzierung

    Durch die Republik Österreich (teilweise auch die Länder) werden direkt oder über das Austria Wirtschaftsservice (AWS), ÖHT und andere Rechtsträger Garantien für Bankkredite gegeben.

    VORSICHT! Die Finanzierung erfolgt über die (Haus-)Bank, bei dieser ist der Antrag zu stellen. Die üblichen Unterlagen (Verwendungszweck, Finanzplan, usw.) sind vorzulegen. Die Banken erhalten die Garantie nur, wenn zumindest 8 % Eigenkapital, bezogen auf die Bilanzsumme, oder weniger als 15 Jahre Schuldentigungsdauer, erreicht werden. Dies ist vom Steuerberater zu bestätigen.

    Die Bank darf diesen Kredit nur einräumen, wenn er – unter Beachtung der Garantie – wirtschaftlich darstellbar ist. Der Gesetzgeber lagert damit den gesamten Prüfungsprozess an die finanzierende Bank aus. Die Bank erhält als „Zuckerl“ die Garantie und braucht COVID19-Kredite nicht mit Eigenkapital unterlegen (was natürlich für das Institut vorteilhaft ist). Sie muss die verbleibenden 20 % Risiko darstellen können oder weitere Sicherheiten hereinholen. Manche Banken drängen inzwischen darauf, dass die Unternehmer möglichst Stundungen durch Finanzamt und Gesundheitskasse in Anspruch nehmen.

    TIPP: Unterscheiden Sie Formulare der Fördergeber (z. B. ÖHT, AWS), die formalen Charakter haben sowie die Aufgabe, die Fördergeber an deren Richtlinien zu binden, und Formulare der Bank. Die Formulare der Bank sind keine amtlichen Formulare und sollen die Kreditvergabe erleichtern!

    www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/

    TIPP: Die Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse bis Ende Juni 2020 sind unkompliziert zu realisieren und kosten nichts. Sie müssen die Abgaben allerdings unbedingt melden und die Stundung beantragen.

    Achtung! Ende Juni 2020 warten die Sonderzahlungen – auch bei Kurzarbeitsmitarbeitern. Wenn Sie viele Stundungen nutzen, kommt zwischen 15. 6. 2020 und 15. 7. 2020 alles zusammen! Erstellen Sie einen Finanzplan! Ziehen Sie eine Zwischenfinanzierung in Erwägung (siehe Seite 1)!!

  3. Fixkostenzuschüsse
     

    Nunmehr sind die – vielfach notwendigen – Zuschüsse zu den Fixkosten in den Grundzügen geregelt. (Bei den Personalkosten kann ja über Kurzarbeit reduziert werden).

    Ab 15. 4. 2020 können Anträge auf Fixkostenzuschüsse im Rahmen der Covid19-Krise gestellt werden. Der Antrag muss bis zum 31. 12. 2020 registriert werden und kann dann bis 31. 8. 2021 konkretisiert und belegt werden.

    Ihr Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID19 verursacht ist. Es wird also der Umsatz während der COVID19-Zeit mit dem Zeitraum 2019 verglichen!

    Sie müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten, und Ihre Firma muss vor der Covid19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein (wieder die 8 % Eigenkapitalquote oder unter 15 Jahre Schuldentilgungsdauer).

    TIPP: 2019 die Jahresabschlüsse bald erstellen (lassen)!

    Wie hoch ist der Zuschuss?

    40–60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatz der nicht reduzierbaren Fixkosten
    60–80 % Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung …
    80-100 % Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung

    Die Anträge werden eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten haben. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

    Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und ersatzfähige Fixkosten, soll ausbezahlt werden.

    Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Er ist nicht zu versteuern, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Viele, viele Maßnahmen, im Gesetz, in der Verordnung, im Erlass …

Grundprinzipien:

  • Hemmung
    Ab 16. 3. bis Ende COVID-19 wird vieles „gehemmt“; das heißt, es werden Fristen nach hinten geschoben.
  • Anspruch auf weniger Geld
    Kann die Leistung nicht oder auch nur teilweise nicht erbracht werden, so liegt meist ein Anspruch auf Verringerung der Gegenleistung (Zahlung) vor.
    Verhandeln Sie, dokumentieren Sie!
  • Vertragsauflösung
    Nur in Ausnahmefällen, wenn die Leistung keinen Sinn ergibt (z. B. eine Bestellung von Osterware, wenn das Geschäft behördlich geschlossen ist).
  • Grundsätzlich bleiben alle rechtlichen Regelungen aufrecht, Verträge bestehen weiter, Dienstnehmer sind zur Leistung verpflichtet usw …
  • Gespräch/Antrag bei der Bank mit Finanzierungsanfrage (meist Kontokorrent), Finanzplan, Darstellung der Rückführung der Mittel
  • Die Bank beantragt mit dem Unternehmer die Garantie (z. B. beim AWS); diese betrifft beim AWS 80 % der Kreditsumme.
  • Vorlage der Bestätigung des Steuerberaters über 8 % Eigenkapital/15 Jahre Schuldentilgung
  • Ist der Kreditvertrag mit der Bank und der Garantievertrag mit dem AWS besiegelt, steht das Geld zur Verfügung.
     

Zur Abwicklung

Unter die Fixkosten fallen grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Betriebskosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation.

WICHTIG: Ein Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren, zählt ebenso.

Dazu kommt ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

TIPP: Dokumentieren, dokumentieren …

VORSICHT: In den bisherigen Unterlagen und Informationen werden die Begriffe Zahlung, Ausgaben, Kosten usw. vermischt. Erfahrungs­gemäß wird es um periodengerechte Ausgaben gehen. Es wird daher hoffentlich keinen Einfluss haben, wann die Zahlung erfolgt (denn dann wäre es unsinnig, jetzt Stundungen zu beantragen), sondern nur die Frage, für welchen Zeitraum die Kosten entstehen. Ebenso beim Umsatz: Auch hier wird es hoffentlich nicht auf den Zahlungseingang ankommen, sondern auf den Leistungszeitraum!

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