52 1. August 2020

Ausgabe 52

  1. Covid19-Prämie bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter im Jahr 2020; steuerfrei, sozialversicherungsfrei, kein DB, DZ und KommSt; keine Abgeltung von Arbeitsstunden oder Urlaub etc. Dies gilt nur dann, wenn es sich um eine Prämie für / im Zusammenhang mit Covid19 handelt. Mitarbeitergruppen / Berechnungsmodus usw. dokumentieren, damit es bei der Prüfung (in den nächsten Jahren) kein böses Erwachen gibt!
  2. Investitionsförderung für Investitionen ab 1. 8. 2020 bis 28. 2. 2021; Zuschuss in Höhe von 7 % oder 14 % der Anschaffungskosten (im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science) von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern. Diese müssen neu sein, aktivierungspflichtig, und die ersten Maßnahmen dürfen erst ab 1. 8. 2020 gesetzt werden! Nicht gefördert werden unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen und Unternehmenskäufe. Ebenso ausgeschlossen sind klimaschädliche Investitionen. Anschaffungs- / Herstellungszeitpunkt zählt.
  3. Degressive Abschreibung von 30 % für Investitionen ab 1. 7. 2020: Das bedeutet, dass vom Restbuchwert immer 30 % abgeschrieben werden können.
  4. Sonderabschreibung für Gebäudeinvestitionen: Im 1. Jahr kann die dreifache Abschreibung, im 2. Jahr die doppelte angesetzt werden. Gilt ebenfalls für Investitionen ab 1. 7. 2020.
  5. Steuersatzreduktion der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 %
  6. Verlustrücktrag bis zu einem Verlust von 5 Mio. Euro aus 2020 auf 2018 und 2019
  7. Landwirte: Ergebnisse können auf drei Jahre aufgeteilt werden, die Buchführungsgrenze wird auf 700.000 Euro Umsatz angehoben. Es entfallen die Einheitswertgrenzen für die Buchführungspflicht und eine Reihe von Nebenmaßnahmen, womit das Steuerleben für Landwirte erleichtert wird.
  8. Stundungen beim Finanzamt auf Grund von Covid19 werden automatisch bis 15. 1. 2021 verlängert.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % wurde am 23. 7. 2020 im Bundesgesetzblatt 267/2020 veröffentlicht. Der Überblick: Was ist betroffen?

  • Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken
    im Rahmen der Gewerbeberechtigung Gastronomie
  • Bücher und Zeitschriften
  • Beherbergung in eingerichteten Räumen und Campingplätzen
  • elektronische Publikationen
  • Künstler, Kino, Theater, Zirkus, Musik usw.

Der Zeitraum der Ermäßigung ist 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020. Ermäßigt sind jene Umsätze, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden. Vorsicht daher bei Gutscheinen, Vorauszahlungen usw., es gilt der Leistungszeitraum!

(Verlautbart am 23. 7. 2020 für Umsätze ab 1. 7. 2020!)

Es gibt eine auf den ersten Blick großzügige Erlass-Erledigung zur Frage, was bei der Registrierkasse zu tun sei: Es reicht eine textliche Angabe auf dem Registrierkassenbeleg. Der Erlass sieht folgende vier Möglichkeiten vor:

  1. Neues Symbol, z. B. „Z“. Anmerkung auf dem Registrierkassenbeleg: „Z“, Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon mit 10 % und 20 % ungültig, korrekt 5%.
  2. Es wird nur ein Produkt mit 5% Umsatzsteuer verkauft: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon für Produkt WWW mit 10 % ungültig, korrekt 5%.“
  3. Die Reduktion gilt für alle Artikel, die bisher mit 10 % verkauft wurden: „Netto­betrag und Umsatzsteuer auf Bon für Artikel mit 10 % Umsatzsteuer ungültig, korrekt 5%.“
  4. Die Ermäßigung von 5% ist auf mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anzuwenden (z. B. Gastronomie, Beherbergung). Es genügt: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon ungültig für jene Artikel, die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen; korrekt 5%.“

Die Variante d) ist wohl die Top-Variante, wenn keine Umstellung / Erweiterung der Registrierkasse erfolgt.

Die Rechnungsausstellung: unverändert! Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro Rechnungsbetrag genügen Bruttobetrag und Steuersatz. Bei darüber hinausgehenden Rechnungen müssen unverändert „Nettobetrag“ und „Steuer“ ausgewiesen werden, damit dieser Beleg als Rechnung gilt (z. B. Registrierkassenbeleg als Rechnung).

Eine Rechnungsberichtigung ist unverändert im Nachhinein möglich!

Empfehlung: Verlässliche Informationen zu aktuellen Maßnahmen, Vorschriften, Verordnungen usw. finden Sie auf den offiziellen Internetseiten der Ministerien sowie in der Rechtsdatenbank „Rechtsinformation des Bundes“ https://www.ris.bka.gv.at/.

Alles andere sind Meinungen, Gerüchte, Politik-Aussagen.

Vieles, was lange nicht möglich war, einfache und zinsfreie Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse (früher Krankenkasse), ist jetzt ganz einfach. Viele Fristen sind gestreckt. Das Finanzamt veranlagt derzeit nur Guthaben! Kommt es durch den Jahresbescheid zu Nachzahlungen, bleibt die Veranlagung liegen. Ebenso werden keine Ersuchen um Ergänzung (umgangssprachlich „Vorhalt“) ausgesendet. Das heißt, Erklärungen, zu denen es Nachfragen gibt, bleiben ebenso liegen.

So verlockend vieles ist – Sie sind als Unternehmer gefordert, den Überblick zu bewahren. Eine Liquiditätsplanung ist daher ganz wichtig. Höhepunkte beim Liquiditätsbedarf werden die Weihnachtsgelder sowie die Termine sein, an denen Finanzamts- und Gesundheitskassen-Stundungen auslaufen.

Sogenannte Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser setzt sich aus einem Struktursicherungsbeitrag und förderbaren Kosten zusammen. Die Förde­rungshöhe beträgt zwischen 500 und 2.400.000 Euro. Förderbare Kosten sind Mieten und Pachten, Versicherungsprämien, Zinsen, Kosten für Rechnungswesen und Bestätigungskosten, Lizenzen, Betriebskosten, Energie, Telekommunikation… sowie frustrierte Aufwendungen (z. B. aufgrund der Absage von Veranstaltungen). Leistungen von Versicherungen, z. B. Betriebsunterbrechungsversicherungen, sind abzuziehen.

Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7 % der Einnahmen 2019 oder des Durchschnitts aus 2018 und 2019.

Die Unterstützung ist mit dem Einnahmenausfall der ersten drei Quartale 2020 im Vergleich mit 2019 (bzw. Mittelwert 2018 und 2019) begrenzt.

Die Beantragung ist bis 31. 12. 2020 vorzunehmen. Wird der Antrag ab dem 1. 10. 2020 gestellt, müssen die tatsächlichen Werte angegeben werden. Die Einreichung erfolgt über www.npo-fonds.at .

Internet: www.bmko-es.gv.at oder www.svs.at, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 64/2020. Antragstellung bis 31. 12. 2020 möglich. Gewährt wird eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 6.000 Euro.
Der Härtefallfonds der Wirtschaftskammer wird angerechnet, die Soforthilfe wird nicht angerechnet. Die Zahlung ist steuerfrei und kein Teil der GSVG-Beitragsgrundlage.

Für wen gibt es diese Möglichkeit? Für Personen, die am 13. März als Künstler in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert waren.

Es gibt für diese Umsätze eine Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10% (statt 20%) für Umsätze zwischen 1.7. und 31.12.2020.
Auch Kaffee und Tee werden berücksichtigt.

Beispiele: Fanta am Würstelstand, alkoholfreies Bier im Becher bei einer Veranstaltung, Mineral in der Kantine, Automatenkaffee, Kaffee beim Bäcker, offenes alkoholfreies Getränk im Tankstellenshop …

Der Apfelsaft g’spritzt kann daher 5% Umsatzsteuer (Gastronomie), 10% Umsatzsteuer (in der Kantine) oder 20% Umsatzsteuer (Kauf im Handel) auslösen …

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