55 15. Dezember 2020

Ausgabe 55

Mit dem Lockdown „light“ ab 2. 11. 2020 und dem „harten“ Lockdown ab 17. 11. 2020 hat sich der Verordnungs- oder Gesetzgeber nun weitere Förderungen im Corona-Förderdschungel ausgedacht:

  • Umsatzersatz

Es gibt einen Umsatzersatz von 2.300 bis 800.000 Euro für im Zeitraum 1. 11. bis 6. 12. 2020 direkt betroffene Unternehmen. Die erste Liste (die vor allem die Gastronomie anführt) wurde um jene Branchen erweitert, die vom 17. 11. bis 6. 12. 2020 von der COVID 19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.

Hierzu liegt eine fünfseitige Branchenliste mit ÖNACE-Kennzahlen vor. Weist der eigene Gewerbeschein eine ÖNACE Kennzahl dieser Liste auf, hat man Anspruch auf Umsatzersatz. Dieser beträgt 20 – 60 % für den Einzelhandel, 80 % für alle anderen betroffenen Unternehmen. Die Beantragung via FinanzOnline ist bis 15. 12. 2020 möglich.

Unternehmen, die auch nach dem 6. Dezember geschlossen halten müssen, können von 16. 12. 2020 bis 15. 1. 2021 über FinanzOnline noch einen Umsatzersatz für Dezember beantragen. 50 % des Dezemberumsatzes 2019 sollen ersetzt werden, die entsprechende Richtlinie liegt jedoch noch nicht vor.

Wichtig: Es dürfen in dieser Zeit keine Mitarbeiterkündigungen stattfinden.

Erfreulich ist, dass die Beantragung ungewohnt einfach abzuwickeln ist. Ob die Auszahlung auch so unkompliziert funktioniert, bleibt abzuwarten. Wir haben jedoch bereits erste positive Erfahrung damit!

  • Fixkostenzuschuss II bis zu 800.000 Euro


Jetzt gibt es den Fixkostenzuschuss II „FKZ II“ (nach mehrmaligen Änderungen durch EU-Kommission usw.). Es werden zehn Zeiträume festgelegt, für die der FKZ II beantragt werden kann – Start mit 16. 9. 2020 bis 30. 6. 2021.

Hat man für das zweite Quartal 2020 den Fixkostenzuschuss beantragt, fällt man um den Fixkostenzuschuss für das dritte Quartal bis zum 16. 9. 2020 um. Somit müssen FKZ I und FKZ II nicht mehr zusammenhängen. (Super!)

Aus den zehn Betrachtungszeiträumen des FKZ II können auch bis zu zehn ausgewählt werden – vorausgesetzt, man hat 30 % Umsatzrückgang. Man kann den FKZ II in zwei Blöcken beantragen, dazwischen ist eine Lücke möglich, z. B. für die Beantragung des Umsatzersatzes. Umsatzersatz und FKZ II schließen sich für den gleichen Zeitraum nämlich aus!

Der FKZ II richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z. B. Umsatzausfall 50 % – somit Ersatz von 50 % ausgewählter Fixkosten). Gedeckelt ist das Ganze mit 800.000 Euro pro Gesellschaft.

Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss I werden auch Miete, Strom, Versicherungen, Leasingraten, Abschreibungen und frustrierte Kosten (Welch passender Ausdruck!) ersetzt. Im Detail ist immer etwas ein bisserl anders als beim FKZ I: Bei den Leasingraten kann man jetzt alles absetzen (auch die Tilgung). Wichtig: Der Unternehmerlohn kann bis zum Maximum von 2.667 € pro Monat mit Sozialversicherungsbeiträgen aufgefüllt werden.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen: die 1. Tranche des FKZ II (80 %) für 23. 11. 2020 bis 30. 6. 2021 und die 2. Tranche (20 %) für 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021.

Bis zu einem FKZ II in Höhe von 36.000 Euro kann der Unternehmer selbst (ohne Steuerberater) den Antrag stellen. Ein höherer FKZ II erfordert einen Steuerberater.

Für Unternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz kann pauschal ein FKZ II von 30 % des Umsatzausfalls angesetzt werden – maximal 36.000 Euro für ein Jahr.

Vorsicht: Es gibt die Schadenminderungspflicht, und man unterliegt Beschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen.

Ärgerlich ist, dass das 3. Quartal 2020 fast gänzlich aus dem Fixkostenzuschuss II herausfällt. Allerdings wurden im Gegenzug Stolpersteine des FKZ I ausgemerzt.

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend stellt für Familien, welche finanziell von Corona betroffen sind, einen Zuschuss zur Verfügung. Der Antrag kann unter www.bmafj.gv.at gestellt werden. Voraussetzungen:

  • Der Hauptwohnsitz befindet sich in Österreich.
  • Für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind wurde Familienbeihilfe bezogen.
  • Für unselbstständig Erwerbstätige: Mindestens ein Elternteil hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Kurzarbeit gemeldet.
  • Für selbstständig Erwerbstätige: Mindestens ein Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ.
  • Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze, gestaffelt nach Haushaltsgröße, nicht überschreiten.

Erfreuliches im Bereich Gastro und Co:

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und im Publikationsbereich auf 5 % wurde bis 31. 12. 2021 verlängert.

  • Höhere Pauschalierungsgrenzen (Pauschalierung bei Jahresumsatz bis 400.000 Euro): ab 2020 unbefristet möglich
  • Geschäftsessen noch bis 31. 12. 2020 mit 75 % statt 50 % absetzbar (vorerst keine Verlängerung geplant)
  • Essensgutscheine für Arbeitnehmer: Steuerbefreite Lebensmittelgutscheine wurden von 1,10 Euro auf 2,00 Euro und
    steuerbefreite Essensgutscheine von 4,40 auf 8,00 Euro angehoben.
    Klargestellt wurde nun, dass es für die Steuerfreiheit egal ist, ob der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet oder nicht.
    Gilt seit 1. 7. 2020 und vorerst unbefristet.

Auch bei den Künstlern wurde zum Thema Förderungen und Zuschüsse nachgezogen. Für freischaffende Künstlerinnen und Künstler gibt es nun aufgrund des neuerlichen Lockdowns eine Sonderzahlung von 1.300 €, unabhängig von bisherigen Unterstützungsinstrumenten.

Daneben kann weiterhin der Härtefallfonds bei der Wirtschaftskammer beantragt werden. Auch etwaige Überbrückungsfinanzierungen von der Sozialversicherung (SVS) sind nicht schädlich.

Beantragt werden kann diese Sonderzahlung online über die SVS-Seite.

Weiters kann die Beihilfe des Künstler-Sozialversicherungsfonds noch bis Ende März 2021 beantragt werden. Diese Beihilfe ist vor allem für jene Künstler ratsam, die weder für die Überbrückungsfinanzierung der SVS noch für den Härtefallfonds und den Umsatzersatz in Frage kommen.

Die Steuerstundungen, welche im Jänner 2021 ausgelaufen wären, können bis März 2021 verlängert werden. Es fallen keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge an. Auch Anspruchszinsen für Nachforderungen aus Veranlagungen 2019 entfallen.

Mittels Änderungsbegehren können bereits im Oktober 2020 gestellte Kurzarbeitsbegehren (30 % Arbeitszeit oder auch mehr) im Hinblick auf eine höhere Arbeitszeitreduzierung angepasst werden.

Ein Freund und jahrzehntelanger Kunde hat es so formuliert: „Irgendwie ist alles mystisch, anders, eigenartig!“

Das trifft es auf den Punkt. Ich merke, dass einerseits vieles normal abläuft. Im November wurden zehn Betriebsprüfungen und Lohnabgabenprüfungen angemeldet – alle zwei Tage eine (!!). Schön, wir Unternehmer sind derzeit mit nichts anderem beschäftigt als mit den Arbeitszeitaufzeichnungen 2017 und Fragen rund um eine allfällige Privatnutzung des Autos im Jahr 2018.

Alle, ausnahmslos alle Unternehmer sind in der Covid 19-Situation gefordert, ihr Geschäftsmodell zu überdenken.

Einige Branchen werden mit (Schweige-)Geld zugeschüttet. Andere haben keine Geschäftsmodelle mehr.

Viele Stimmen sagen: Die Eingriffe in Grundrechte, Eigentumsrechte und Freiheitsrechte stellen eine Gesamtänderung der Verfassung dar, sind mit der Menschenrechtskonvention (Helsinki 1975! – für die Jüngeren unter uns) nicht vereinbar, unzulässig usw. Sicher ist, dass – und das ist meine ausdrücklich eigene Meinung – das Gesamtkonzept unserer schwer erkämpften Verfassung und der damit einhergehenden Gewaltentrennung in Frage gestellt wird.

Es gibt unveräußerliche Rechte. Ein voll geschäftsfähiger Mensch muss selbst entscheiden, Risiken abwägen, Verhaltensweisen wählen. Es ist unerträglich, Menschen mit einem unanfechtbaren (!!) Bescheid auf einfachgesetzlicher Basis oder überhaupt nur aufgrund einer Verordnung (!!) irgendwo einzusperren, zu überprüfen, zu drangsalieren, die Privatsphäre zu verletzen, Kontaktverfolgung zu erzwingen usw. Das sind keine Merkmale eines Rechtsstaats und unserer seit dem 9. Mai 1945 erkämpften Verfassung, Freiheit und Wohlstandsgesellschaft.

Die Maßnahmen zu C 19 – deren Richtigkeit oder Sinnhaftigkeit ich ausdrücklich nicht beurteilen möchte! – stehen nicht im Einklang mit unseren Verfassungsprinzipien.

Wo Unrecht wird zu Recht, wird Widerstand zur Pflicht!

Gerade als rechtsberatender und rechtsschützender Beruf ist dieser Grundsatz unverhandelbar.

Zugegeben, trotzdem ein vielschichtiges Thema: Das Virus nimmt nämlich keine Rücksicht auf die Rechtslage …

Demgegenüber: ein kleiner Einblick in unseren Alltag. Bekanntlich (ich schätze mal, das haben gerade noch 0,1 % der Steuerpflichtigen auf dem Radar) gibt es eine beschleunigte Gebäudeabschreibung ab dem Jahr 2020. Die gesetzlichen Regelungen scheinen auf den ersten Blick sehr klar. Aber der Teufel steckt im Detail: Sehen Sie, womit wir uns bei Ihrer Steuererklärung beschäftigen:

  • „Bei einer Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes nach dem 30. 6. 2020, geregelt in der Ziffer 357 (!!!) des Paragrafen 124b (!!!) des Einkommensteuergesetzes …“ – Das liest man ja regelmäßig!
  • Die beschleunigte Abschreibung darf im ersten Jahr „höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Paragraf 7 Absatz 2 Einkommensteuergesetz“ betragen.

Und jetzt kommen die Zweifelsfragen:

  • Wie sieht das mit einer Halbjahresabschreibung aus? Das Gesetz sagt dazu nichts, die Literatur meint, damit sei die Halbjahresabschreibung weg. Das heißt, man darf 4,5 % z. B. bei einer Vorsorgewohnung im ersten Jahr abschreiben, unabhängig davon, ob die Anschaffung vor dem 1. 7. oder nach dem 30. 6. erfolgt; die Richtlinien werden sicher auf der Halbjahresabschreibung beharren.
    Also jetzt 0,75 % (1/2 von 1,5 %), 3,75 % (1/2 von 1,5 % und 2 x 1,5 %) oder 2,25 % (1/2 von 3 x 1,5 %) … Das wird interessant werden.
  • Und wie sieht es mit der Liebhabereivermutung aus? Das Finanzamt (Österreich) schickt ja grundsätzlich bei jedem Verlust oder Minus in der Steuererklärung gleich ein Ersuchen um Ergänzung, ob es denn nicht Liebhaberei sei, aus. Die doppelte und dreifache Abschreibung soll keinen Einfluss darauf haben; mal sehen …
  • Und dann gibt es Ankäufe von Liegenschaften, für die ein Gutachten (Grundanteil, Gebäudeanteil, Nutzungsdauer des Gebäudes) vorliegt. Wenn jetzt eine höhere Abschreibung als die im Paragraf 7 Einkommensteuergesetz festgeschriebene angesetzt wird, ist dann die im zitierten Paragrafen mal drei oder mal zwei möglich? Oder die laut Gutachten mal drei oder mal zwei? Oder die laut Gutachten mal drei oder mal zwei, maximal die sondergesetzliche mal drei oder mal zwei?

Wie wird das Ganze (C 19) finanziert? Eine zentrale wirtschaftspolitische und wichtige Frage, ganz einfach zu beantworten! Auf der Homepage der Bundesfinanzagentur der Republik Österreich können Sie ganz einfach nachvollziehen, wie das jetzt mit dem Geld funktioniert. Für Anleihen, zwanzig Jahre endfällige Laufzeit, zahlt die Republik Österreich keine Zinsen (0,00 %), auf einhundert Jahre gerade mal 0,85 % pro Jahr. Im Jahr 2020 hat die Republik Österreich bereits 60 Milliarden Euro Anleihen begeben und Geld aufgenommen – zur Tilgung von alten Anleihen und für neues Geld. Das war überhaupt kein Problem! Im Gegenteil, die Emissionen waren vielfach überzeichnet. Die 100jährige Bundesanleihe notiert bei einem Kurs von 120–130. Das heißt, der gesicherte Effektivzinssatz auf 100 Jahre (das ist 2120 – kein Schreibfehler) liegt derzeit bei etwa 0,5 %! Geld zu drucken ist für die Staaten derzeit überhaupt kein Problem. Und eine Staatsverschuldung bei 0,5 % bis 1,5 % Zinsen von 200 % des Bruttoinlandsprodukts (siehe Japan seit 30 Jahren) ist ebenfalls kein Problem.

Einerseits läuft alles wie bisher, andererseits ändert sich vieles. Geld wird verteilt und ist fast gratis. Eine Zeitenwende. Sorge dich nicht, lebe!

Ein frohes Weihnachtsfest, guten Rutsch und alles Gute im Jahr 2021!

Ausgabe 54

  • NEU: Anträge auf Neufestsetzung von Körperschaft- und Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2020 können noch bis zum 3112. 2020 eingebracht werden – vorzugsweise elektronisch (normalerweise nur bis 30. 9. möglich).
  • Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung, Energieabgabenvergütung usw. für das Jahr 201sind noch bis 3112. 2020 möglich.
  • Investitionen vor Jahresende: Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen bis zu 800 Euro kosten, Anlagegüter müssen in Betrieb genommen werden, damit noch eine halbe Abschreibung möglich ist.
  • Für Investitionen ab dem 1. 7. 2020 ist eine degressive Abschreibung möglich!
  • Registrierkasse: Der Jahresbeleg ist immer am 31.12. zu erzeugen,
    auszudrucken und zu prüfen.
  • Weihnachtsfeier, Weihnachtsgeschenke
    und Absagen:
    Viele Kunden entschließen sich,
    a) die Weihnachtsfeier abzusagen,
    b) keine Kundengeschenke und
    c) keine Mitarbeitergeschenke
    zu verteilen. Alternativ könnte man
    die COVID19-Prämie für Mitarbeiter nutzen oder an begünstigte Organisationen spenden.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Grenze von 35.000 Euro Jahresnettoumsatz für die USt kann einmal in fünf Jahren um bis zu 15 % überzogen werden.
  • Inventur ist am 31. 12. 2020 zu machen – wenn dies für die Buchhaltung vorgeschrieben ist. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch Wareneinkauf im Dezember, Abwertungsmethode, Saisonware …
  • Einnahmen/Ausgaben-Rechner können den Gewinn 2020 durch Bezahlung von Rechnungen und Sozialversicherungsbeiträgen zusätzlich beeinflussen.
  • Wertpapiere-Gewinnfreibetrag! Bei einem Gewinn von über 30.000 Euro im Jahr 2020 gibt es (unverändert) den Gewinnfreibetrag. Notwendig ist der Kauf von Sachanlagen oder §14 –Wertpapieren.
  • Kapitalertragsteuer–Optimierung: Gewinne bei Wertpapieren unterliegen der KESt, Verluste können gegengerechnet werden. Der Betrachtungszeitraum ist immer das Kalenderjahr. Es kann daher sinnvoll sein, noch Wertpapiere zu verkaufen, mit denen Sie im Plus oder Minus sind, je nachdem, ob Sie bereits Gewinne oder Verluste realisiert haben. Befinden sich die Wertpapiere in verschiedenen Depots, ist ein depotübergreifender Verlust­ausgleich möglich.
  • Covid19-Rücklage: Für 2019 kann eine Covid19-Rücklage von bis zu 30 % des Gewinns gebildet werden, wenn die Vorauszahlungen Null betragen oder in Höhe der Mindest-KöSt festgesetzt werden. Eine Rücklage von 60 % ist möglich, wenn im Jahr 2020 oder 2020/21 (abweichendes Wirtschaftsjahr) ein Verlust zu erwarten ist und dieser glaubhaft gemacht wird. Möglich ist auch noch die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und ein Verlustrücktrag von 2020 bzw. 2020/21 auf 2018, 2019 und 2019/20 (abweichendes Wirtschaftsjahr).

In Österreich gibt es 40 Finanzämter (gefühlt noch mehr). Ab 1. 1. 2021 gibt es nur mehr ein bundesweit tätiges Finanzamt mit lokalen Dienststellen! Dazu kommt ein Finanzamt für Großbetriebe und eines für die „schweren Jungs“ (Finanzstrafangelegenheiten und finanzpolizeiliche Ermittlungen). Die neun Zollämter kommen in ein Zollamt Österreich.

Auswirkungen? Für den Steuerpflichtigen und den Steuerberater wenig.
War es mit der Frist eng und hatte man irrtümlich an das falsche Finanzamt adressiert, war die Frist weg … Das wird (um etwas Positives hervorzustreichen) nun leichter, da jeder Standort zum Finanzamt Österreich gehört.

Dafür ist es schon jetzt schön, wenn man „am Finanzamt“ anruft, denn man landet in irgendeinem Finanzamt irgendwo in Österreich (es sind ja alle Akten elektronisch usw.).

In Zukunft soll eine „ressourcenorientierte Arbeitsverteilung“ erfolgen. Zu vermuten ist, dass damit die Akten aus der Großstadt auf ganz Österreich verteilt werden.

Die Zuständigkeit des FA Großbetriebe ist ab 10 Millionen Umsatz gegeben.

Die Finanzämter sind also künftig Dienststellen.

Das bisherige Finanzamt Lilienfeld – St. Pölten wird mit dem bisherigen Finanz­amt Neunkirchen – Wiener Neustadt zur Dienststelle Niederösterreich Mitte. Gänserndorf – Mistelbach wird mit Hollabrunn – Korneuburg – Tulln zur Dienststelle Weinviertel. Damit gehören z. B. die Steuerpflichtigen aus Zwentendorf und Reidling zum Weinviertel, das Wechselgebiet zu Niederösterreich Mitte … Ein persönliches Erscheinen am Finanzamt ist aber ohnehin nicht gewünscht; Ziel ist, dass der gesamte Amtsverkehr elektronisch erfolgt und nur zu den Prüfungen die Steuerpflichtigen (auf)gesucht werden.

Bei Ihren speziellen Fragen stehen wir Ihnen stets gerne zur Verfügung.

Mit vielen guten Wünschen für ein trotz allem frohes Weihnachtsfest und ein weniger Corona-dominiertes und von Gesundheit getragenes Jahr 2021!

Die wichtigste Frage im Steuerrecht: Wann ist etwas steuerlich abschreib- oder absetzbar? Der Grundsatz ist, dass alles, was beruflich oder betrieblich veranlasst ist, steuerlich auch abgesetzt oder abgeschrieben werden kann.

Um Unklarheiten zu beseitigen und klarzustellen, dass der private Lebensbereich bei der Einkommensteuer sozusagen „aussen vor“ ist, hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk im Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes geschaffen. Und hier ist festgehalten, was alles nicht absetzbar ist:

  • Ausgaben für den privaten Haushalt und den Unterhalt der Familie
  • Ausgaben für die Lebensführung, auch wenn die wirtschaftliche oder gesellschaft­liche Stellung diese mit sich bringen und sie dem Beruf dienen
  • das Luxusleben(!) im Zusammenhang mit Autos (der Luxus beginnt ab 40.000 Euro), Flugzeugen, Motorbooten, Jagden, Teppichen und Antiquitäten
  • unangemessen hohe Reisekosten
  • Arbeitszimmer im Wohnungsverband
  • Repräsentationsaufwendungen, so auch die Bewirtung von Geschäfts­freunden (mit wenigen Ausnahmen)
  • Strafen und Diversionszahlungen
  • Geld- und Sachgeschenke, wenn die Annahme mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist (Bestechung, Schmiergeld …)
  • Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr
  • freiwillige Abfertigungen, die nicht dem 6 %-Steuersatz unterliegen
  • bar bezahlte Bauleistungen
    über 500 Euro

Weiters ist im „Zwanziger“ geregelt, dass keine Ausgaben abgesetzt werden dürfen, wenn diese mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Im System der Einkommensteuer gibt es auch noch die Besonderheit, dass bei Fixsteuer­sätzen (Kapitalertragsteuer von 25 % oder 27,5 %, Immobilienertragssteuer von 4,2 % oder 18 %) keine Ausgaben abgezogen werden dürfen!

Im österreichischen Rechtssystem gibt es eine Vielzahl von Beteiligungsmöglichkeiten.
Eine davon (die allerdings wenig genutzt wird) ist die Unterbeteiligung an Kapitalanteilen. Man beteiligt sich an einer Beteili­gung. Beispiel: Sie sind mit 30 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Ein Geschäftspartner will sich ebenfalls beteiligen, und Sie vereinbaren eine Unterbeteiligung von 10 %-Punkten an ihrer 30 %-Beteiligung.

Bei einer Unterbeteiligung handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, es wird eine Quote an der Beteiligung eingeräumt, ohne dass das Mitgliedschaftsrecht tatsächlich übertragen wird. Es handelt sich um eine Innengesellschaft, der Unterbeteiligte hat nur ein Rechtsverhältnis zum Beteiligten und erwirbt keine Rechte oder Pflichten zur Hauptgesellschaft. Anwendungsfälle: wenn z. B. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zustimmungspflichtig ist, bei Erbteilungen, Regelung von Pflichtteilsansprüchen usw. Steuerlich wird die Unterbeteiligung anerkannt, wenn im Innenverhältnis die Stimmrechtseinräumung erfolgt.

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