57 1. April 2021

Ausgabe 57

Zuschüsse und Förderungen NEU

Mit dem neuerlichen „harten“ Lockdown ab 26. 12. 2020 bis 7. 2. 2021 war der Gesetzgeber wieder kreativ. Anstatt an bereits bestehenden Förderungen festzuhalten, wurde eine neue Förderung, der Ausfallbonus, als Erweiterung des Fixkostenzuschusses 800.000 geschaffen. Zudem wurde die Förderung für indirekt betroffene Unternehmen als Lockdown-Umsatzersatz II geregelt.

Dieser ist für jene Unternehmen interessant, welche nicht in der Branchenliste des ersten Umsatzersatzes geführt wurden oder nicht vom Betretungsverbot betroffen waren. Sie haben keinen Umsatzersatz für November und Dezember bekommen.

Mit dem Ausfallbonus kann jedes Unternehmen, das mindestens 40 % Umsatz­ausfall in den einzelnen Kalendermonaten November 2020 bis Juni 2021 erleidet, 15 % des Umsatzausfalls als Bonus und optional weitere 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen.

Unternehmen, die bereits den Umsatzersatz beantragt haben, können den Ausfallbonus nur dann bekommen, wenn sie ihren Antrag auf Umsatzersatz zurückziehen und den Umsatzersatz auch zurückzahlen.

Der Antrag kann bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgen­den Kalendermonats eingereicht werden. Der Ausfallbonus für Jänner 2021 ist also bis 15. 4. 2021 zu beantragen. Ausnahmsweise kann aber der Antrag für November und Dezember 2020 ebenfalls bis 15. 4. 2021 gestellt werden!

TIPP: Den 15. April 2021 für den Ausfallbonus November 2020 bis Jänner 2021 nicht versäumen!

Die Mindesthöhe des Ausfallbonus pro Kalendermonat beträgt 100 Euro. Bonus und Vorschuss sind mit je 30.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallbonus kann somit höchstens 60.000 Euro pro Kalendermonat betragen. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst, aber auch durch den Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Wir werden bei jenen Klienten, bei denen wir laufend die Buchhaltung erledigen, die Möglichkeiten des Ausfallbonus mit der monatlichen Buchhaltung kontrollieren und berechnen.

Klienten, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen selbst erledigen, bitten wir, entweder den Ausfallbonus selbst zu beantragen oder uns Unterlagen und Auftrag für die Ermittlung des Ausfallbonus schicken. Wenn Sie Beratung, Berechnung oder Hilfestellung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.

Mit Verordnung vom 16. 2. 2021 wurde ein Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer geschaffen. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 % der Umsatzerlöse im November 2019 mit Unternehmen, welche direkt von den COVID19-Einschränkungen betroffen waren, erzielt wurden und sich die Tätigkeit im November 2020 nicht von jener im November 2019 unterscheidet. Selbiges gilt auch für den Zeitraum Dezember 2020.

Zudem muss im November bzw. Dezember 2020 ein Umsatzausfall von mindestens 40 % vorliegen, es darf kein anhängiges Insolvenzverfahren geben, und auch auf die Auflösung von Dienstverhältnissen muss geachtet werden. Kündigungen von Seiten des Dienstgebers ab 16. 2. 2021 können schädlich für den Lockdown-Umsatzersatz II sein.

Die Beantragung hat bis 30. 6. 2021 über FinanzOnline zu erfolgen. Der Antragsteller kann selbst beantragen, sofern der voraussichtliche Umsatzersatz 5.000 Euro nicht übersteigt.

Wie auch beim Umsatzersatz I gibt es eine Mindesthöhe. Beim Lockdown-Umsatzersatz II beträgt die Mindesthöhe 1.500 Euro. Die Ersatzrate richtet sich nach jener für die direkt betroffenen Unternehmen und beträgt zwischen 12,5 % und 80 % – je nach Monat und Branche.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ab 1. 1. 2021 bis zu 300 Euro pro Jahr (100 Tage bis zu 3 Euro) zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung steuerfrei ausbezahlen.

  1. Werden nicht die vollen 300 Euro ausbezahlt, kann der Dienstnehmer in seiner Erklärung die Differenz als Werbungskosten anführen.
  2. Zusätzlich kann der Dienstnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung etc.) bis zu 300 Euro pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskosten-Pauschale) ansetzen.
    Hier gilt:
    • für 2020 bis zu 150 Euro
    • für 2021 mit 300 Euro abzüglich der in 2020 angesetzten Beträge
    • ab 2022 dann 300 Euro pro Jahr (begrenzt vorerst bis 2023)

    Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr ausschließlich im Home-Office gearbeitet hat! Die Home-Office-Tage sind auf dem Lohnkonto mitzuführen.

  3. Arbeitsmittel, die der Dienstgeber an den Dienstnehmer für seine Tätigkeit im Home-Office zur Verfügung stellt, sind steuerfrei (zum Beispiel Toner, Kopierpapier …).

Für die bis 30. 6. 2021 (verlängert vom 31. 3. auf den 30. 6. 2021!!) aufgelaufenen oder gestundeten Abgabenschulden gibt es nun ein COVID-19-Ratenzahlungsmodell. Diese gestundeten Abgaben können nun in zwei Phasen in Raten über die Dauer von maximal 36 Monaten bezahlt werden.

Registrierkasse
und COVID-19

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19 sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen.

Eine interessante Fragestellung!
Steht eine Erschwerniszulage im Sinne der Steuerbegünstigung der sogenannten „SEG“-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) zu? Trägt man eine „Covid-Maske“ (was immer dies auch sein mag), hat man sicherlich eine Erschwernis.

Umgekehrt: Trägt man keine Maske, nimmt man eventuell eine Gefährdung in Kauf.

Das Finanzministerium hat Steuerfreiheit für die im Jahr 2020 bezahlte 3.000 Euro-Covid-Prämie bejaht – aber nur für die Erschwernis beim Tragen. Eine allgemeine Steuerfreiheit für Zulagen wegen der Verwendung von „Covid-Masken“ besteht nicht. Die Begründung lautet, es sei ja keine besondere Erschwernis, da das Tragen von Masken derzeit zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zähle.

Auch bei den Künstlern wurden die Förderungen angepasst. Seit dem 22. Februar 2021 können freischaffende Künstlerinnen und Künstler für die Monate Jänner und Februar 2021 bei der SVS eine Lockdown-Kompensation von 1.000 Euro beantragen. Ein Blick auf die Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport lohnt sich!

Es entspricht der ständigen (neueren) Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter versteht man, dass die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die Zahlung ist erfolgt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer bezahlt.

Wenn rein formale Mängel bestehen, steht dennoch die Vorsteuer zu. Diese formalen Mängel, meist auf der Rechnung, sind z. B. eine unrichtige UID-Nummer, ein falsches Leistungsdatum, eine ungenaue Bezeichnung, was geliefert wurde.

Die Finanz darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Abgabenbehörde nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst be-schränken! Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

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