59 1. August 2021

Ausgabe 59

Die erste Frage lautet: Wird das Unternehmen fortgeführt? (Die sogenannte „Going Concern“–Prämisse.) Wenn man diese Frage mit Ja beantwortet, so gibt es bei fast allen Bilanzposten Auswirkungen durch die C19-Maßnahmen der letzten 18 Monate.

Anlagevermögen: Gibt es Vermögensgegenstände, bei denen sich die Nutzungsdauer verkürzt hat? Gibt es besondere Wertminderungen, weil zum Beispiel der Markt für gebrauchte Maschinen eingebrochen ist? Gibt es Förderungen für Neuanschaffungen? Beim Umlaufvermögen kann sich durch Kurzarbeit ergeben, dass Fixkosten hängen bleiben, die nicht in den Herstellungskosten aktiviert werden dürfen. Bei Preissteigerungen von Materialien sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Es darf keine Zuschreibung über die Anschaffungskosten erfolgen. Wurden in der Vergangenheit allerdings Wertberichtigungen auf Vorräte vorgenommen, so kann sich durch die Preissteigerungen ergeben, dass diese Wertberichtigungen aufzulösen sind.

Besonders interessant ist bei den Rückstellungen die Fragestellung der Drohverluste. Die C19-Maßnahmen haben erheblich in die Geschäfte der Unternehmen eingegriffen. Mietreduktion, Gerichtsverfahren, vertragliche Bindungen, Mitarbeiterabbau lösen Fragen bei den Rückstellungen aus. Demgegenüber reduzieren sich in vielen Unternehmen die offenen Urlaube und der Zeitausgleich, was zu einer erheblichen Rückstellungsreduktion führt.

Tipp: Wir senden in den nächsten Wochen eine Ergebnisübersicht der bei uns erstellten Buchhaltungen für die Monate Jänner bis Juni 2021 aus.

Gerne erstellen wir mit Ihnen auch eine Vorschau für 2021.

Zur Besteuerung von Kryptowährungen und deren Derivativinstrumenten gibt es Kurzinformationen auf der Homepage des Finanzministeriums. Die Judikatur kennt noch nichts. Es ist „allgemeines“ Steuerrecht anzuwenden. Im unternehmerischen Bereich sind die Kryptowährungen voll steuerpflichtig. Die Frage wird jedoch sein, ob die Kryptowährung notwendiges Betriebsvermögen darstellt … Wie wird die Finanz argumentieren? Bei Gewinnen: Klar, Steuer. Bei Verlusten: Die Anschaffung und Veräußerung wurde privat veranlasst!

Warum soll das Unternehmen Kryptos kaufen und verkaufen? Ein Verlust ist steuerlich neutral. Im Fall einer GmbH ist die Anschaffung der Kryptos gleich noch eine verdeckte Gewinnausschüttung, und man darf Kapitalertragsteuer zahlen.

Bei privater Investition in Kryptos: Eine Kryptowährung ist kein Wertpapier, daher ist keine Kapitalertragsteuer und kein Fixsteuersatz (27,5 %) anwendbar. Es gilt: Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 365 Kalendertage, dann ist die Sache steuerlich unerheblich (steuerfrei), ansonsten besteht Steuerpflicht. Verluste sind nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgleichbar, und das nur im jeweiligen Kalenderjahr. Zinsen auf Kryptos sind steuerpflichtig.

Vorsicht: Ungeklärt ist, ob der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere als Kauf und Verkauf anzusehen ist. Das BMF sagt klarerweise, dies sei der Fall. Es gibt allerdings ein altes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zu einem Währungstausch bei Fremdwährungskrediten, in dem festgehalten wurde, dass erst der Tausch in Euro relevant sei …

Informationsrechte des Gesellschafters gehören zu seinen Kernrechten. Dies ist im Paragraf 22 des GmbH-Gesetzes geregelt. Die Grenze der Bucheinsicht liegt beim Rechtsmissbrauch und der Verhältnismäßigkeit.

Einsichtsort sind grundsätzlich die Geschäftsräume der Gesellschaft, alternativ kann der Aufbewahrungsort der Bücher und Unterlagen verwendet werden. Der Umfang der Bucheinsicht bezüglich Zeit und Dauer muss angemessen und zumutbar sein. Die Kosten der Bucheinsicht (Bereitstellung, Infra­struktur) hat die Gesellschaft zu tragen, die Kosten der eigenen Vertretung und des eigenen Zeitaufwandes der Gesellschafter.

Die Austria Wirtschaftsservice GmbH, kurz „AWS“ genannt, hat die Fristen für die Abrechnung verlängert. Bei Investitionen bis zu 20 Mio. Euro läuft der Durchführungszeitraum bis zum 28. 2. 2023.

Investitionen über 20 Mio. Euro sind bis zum 28. 2. 2025 abzuschließen. Die Abrechnung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss aller Projekte und Zahlung aller Rechnungen erfolgen.

Bis zu einer Förderhöhe von 12.000 Euro ist keine Bestätigung von uns notwendig. Liegt die Förderung darüber, ist die Bestätigung eines Steuerberaters einzuholen.

Die Judikatur zum Gesellschaftsrecht sagt ziemlich klar, dass eine verdeckte (oder versteckte) Ausschüttung im Normalfall eine meist verbotene Einlagenrückzahlung darstellt. Das Finanzamt nimmt an, dass die verdeckte Ausschüttung der KESt unterliegt (27,5 % Steuersatz). Eine Einlagenrückzahlung ist allerdings steuerfrei! Also was nun?

Diese Frage landete vor dem Verwaltungsgerichtshof, welcher erkannte, dass die Ausschüttung bei Vorliegen eines Evidenzkontos mit ausreichenden Einlagen bis zu dem Kalenderjahr, für das die Veranlagung vorgenommen wird, als Einlagenrückzahlung (und damit steuerfrei) deklariert werden kann.

Hinweis: Der Steuersatz von 27,5 % KESt erscheint auf den ersten Blick durchaus attraktiv. Bei einer verdeckten Ausschüttung kommt es allerdings zu einem Nettozufluss! Damit beträgt die KESt, bezogen auf den Nettozufluss, 37,93 % (Berechnung in Hundert: 27,5 %, bezogen auf netto 72,5 %). Und der Aufwand in der GmbH wird gekürzt, somit kommen nochmals 25 % Körperschaftsteuer dazu.

Vorsicht bei Online Trading-Börsen: Sie erhal­ten auf Ihrer Online Trading-Börse alles Mögliche: Kryptos, Gold, Rohstoffe, Aktien, ETF’s usw. Bei Aktien und Investmentfonds geht man regelmäßig davon aus, dass diese dem Fixsteuersatz bzw. der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen. (Die sogenannten „steuer­einfachen“ Veranlagungen.) Dies ist bei vielen Online Trading-Börsen allerdings nicht so. Lesen Sie die AGB’s und Informationen. Sie kaufen meist keine Aktien, sondern derivative Instrumente, die im Hintergrund auf dem Kurs der jeweiligen Aktie basieren. Anzeichen dafür sind, dass sie keine ganzzahligen Aktienmengen kaufen (z. B. 1,3754 Stück statt 1 Stück) oder Hebel anklicken können (Aktienkursänderung mal 10, mal 50).

Steuerlich können Spekulationsgeschäfte vorliegen, für die der Normalsteuersatz und die 365 Tage-Frist gilt. Bei Trades innerhalb von 365 Tagen steuerpflichtig, darüber steuerfrei.

Der Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes sieht ein Abzugsverbot für Strafen vor. Wird zum Beispiel gegen eine GmbH eine Kartellstrafe verhängt, die oft schmerzlich hoch ist, so ist diese Strafe bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig. Ersetzt der Dienstnehmer oder Geschäftsführer einen Teil dieser Strafe als Schadenersatz, so ist dieser Schadenersatz steuerlich abzugsfähig. Die Begründung lautet, dass dieser Schadenersatz mit der Tätigkeit und Einkunftserzielung im Zusammenhang steht und eben keine Strafe darstellt. Hinweis: Die Schadenersatzzahlung ist natürlich bei der empfangenden GmbH steuerpflichtig, dadurch kommt es zu keiner teilweisen Absetzbarkeit der (Kartell-)strafe.

Bei einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA, jetzt GPLB) wurde festgestellt, dass die mit 15 Wochenstunden angestellte Ehegattin des Chefs sein Firmenauto für Privatfahrten zum Supermarkt mit rd. 50 km Fahrleistung im Monat nutzte. Na, da wird ja gleich mal der halbe Sachbezug vorgeschrieben (mit allem Pipapo). Kostet halt so 380 Euro Steuern und Abgaben pro Monat. (Da wäre der Limousinenservice mit Chauffeur günstiger gewesen!) Dagegen hat sich der Unternehmer gewehrt, und der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt: Die Nutzung erfolgte nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern weil die beiden verheiratet sind. Einmal Sachbezug beim Chef passt, aber nicht noch ein halber für die Ehefrau! Eine fremde Mitarbeiterin darf das Auto nicht für Familieneinkäufe nutzen.

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