66 1. Oktober 2022

Ausgabe 66

Die Wertsteigerungen bei Immobilien und die nach wie vor hohe Anzahl an Transaktionen von Immobilien führen dazu, dass die Finanz besonderes Augen­merk auf diese hat und der Gesetzgeber diesbezüglich besonders aktiv ist. AirBnB, Immobilienertragsteuer, Vorsorgewohnungen, Betriebsvermögen oder Privatvermögen und beschleunigte Abschreibung, Vorsteuer bei der Errichtung, Mietrechtsgesetz, Betriebs- und Energiekosten, epidemiebedingte Unnutzbarkeit, Liebhabereiverordnung – überall tut sich einiges.

Tipp: Die Übertragung einer Liegenschaft gegen Rente kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Der Erwerber setzt den gesamten Barwert als Kaufpreis an, der Veräußerer (gegen Rente) versteuert die Rente mit Zufluss.

Tipp: Vor Kurzem hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass im Familienverbund eine Schenkung vorliegt, solange nicht 75 % oder mehr vom Verkehrswert bezahlt wird. Unter dieser Grenze bleiben die Gegenleistungen (oder die Rente) überhaupt unversteuert. Allerdings führt der Übernehmer die Buchwerte fort, wenn der Geschenkgeber die letzten 10 Jahre Einkünfte erwirtschaftet hat.

Bei der üblichen Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten) werden Umsatz- und Vorsteuer mit Rechnungsdatum erfasst und bezahlt, bei der Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) mit Zahlungseingang oder dem Zahlungsausgang.

Die Vorsteuer sollte aber auch bei „Ist“ mit Rechnungsdatum erfasst werden, was bei Investitionen in Anlagen oder gegen Ende des Jahres wichtig ist.

Eines unserer Höchstgerichte hat erkannt, dass das nicht immer ganz einfach und dass diese Vorgangsweise auch nicht rechtsrichtig ist. Umsatzsteuer und Vorsteuer hängen nicht am Rechnungs-, Zahlungsdatum oder Ähnlichem. Alle Rechtsfragen und Rechtsfolgen sind vom Lieferdatum oder dem Leistungszeitraum abzuleiten. „Soll“ und „Ist“ sind lediglich Begriffe zu abgabenrechtlichen Verpflichtungen und zur Fälligkeit.

Dies kann dazu führen, dass man die Umsatzsteuer zu spät überweist und einen Säumniszuschlag in der Höhe von 2 Prozent bekommt oder die Vorsteuer sogar gänzlich verliert.

Tipp & Hinweis: Lieferungen oder sonstige Leistungen sind im Kalendermonat der Lieferung oder Vollendung der sonstigen Leistung abzurechnen. Es gibt jedoch einen Monat Respirofrist aufgrund des Umsatzsteuergesetzes.

Achten Sie auf die entsprechenden Angaben auf der Rechnung!

Modelle, bei denen neben einer GmbH eine Personengesellschaft gegründet wird, sind in Mode gekommen. An dieser Personengesellschaft sind die Geschäftsführer der GmbH beteiligt, die Personengesellschaft hat eigentlich „nichts“ – außer die Leistungserbringung an die GmbH.

Die Finanz killt gerade diese Modelle und schreibt DB, DZ und KommSt auf die Honorarzahlungen an die Personengesellschaft vor.

Erfolgversprechender sind wohl nur jene Personengesellschaften, die tatsächlich einen eigenen Betrieb haben. Die Personengesellschaft darf nicht nur eine „Zahlstelle“ sein!

Neuerung ab 2022:

Kleine Anlagen werden als Liebhaberei eingestuft und sind somit nicht steuerpflichtig. Es ist weder eine Steuererklärung abzugeben, noch werden Steuern festgesetzt. Allerdings sind damit natürlich auch allfällige Vorsteuer­abzüge kein Thema mehr.

Was kennzeichnet eine solche PV-Anlage?

  • Der Betreiber (dieser zählt) ist eine natürliche Person.
  • Die Einspeisung bleibt unter 12.500 kWh pro Jahr.
  • Die Engpassleistung beträgt maximal 25 kWp.

Überschreitet die Anlage auch nur einen dieser Grenzwerte, wird sie steuerlich relevant.

Hinweis: Der Freibetrag gilt pro Person. Gibt es mehrere Betreiber, steht auch der Freibetrag mehrmals zu.

Alle anderen Anlagen können Liebhaberei sein, Eigenbedarf oder Gewerbebetrieb mit Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Sozialversicherung der Selbständigen etc.

Die jüngsten Zinserhöhungen wirken sich bei Stundungen etc. beim Finanzamt aus. Derzeit liegen Zinsen bei der Finanz 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, das sind 2,63 % p.a.

Wichtig: Für Steuernachzahlungen 2021 kommen ab 1. 10. 2022 Anspruchszinsen zur Anwendung, die ebenfalls diese 2,63 % p.a. betragen.

Tipp: Nachzahlungen für 2021 unbedingt Anfang Oktober 2022 einzahlen!

Vereine müssen jedes Jahr einen Rechnungsabschluss erstellen, kleine Vereine eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht, mittelgroße und große Vereine einen Jahresabschluss.

Vor kurzem ist eine neue Richtlinie bezüglich der Vereinsrechnungslegung ergangen.

Verantwortlich ist der Vereinsobmann. Dieser ist auch für zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen und Ähnliches haftbar. Besonders bei der Beschäftigung von Personen, auch wenn diese Vereinsmitglieder sind, kann das heikel werden.

Tipp: Nicht jeder Verein ist für Finanz oder Sozialversicherung uninteressant. Informieren Sie sich bei Ihrem Berater vor allem dann, wenn Sie Obmann bzw. Obfrau sind oder eine Vereinsfunktion ausüben!

Wer sich ein bisschen an die Entwicklung der Sachbezüge erinnert: Zuerst kamen die Dienstnehmer dran, die mit PKWs und Kombis privat fahren durften. Dann traf es die wesentlich beteiligten Geschäftsführer von GmbHs. Daraufhin entstanden die Diskussionen, ob nicht ein Privatanteil ausreiche.

Schließlich wurde das Elektroauto Realität und die GPLA, jetzt GPLB (vulgo Krankenkassen und Lohnsteuerprüfung), nahm die Montage­busse, Mannschaftsfahrzeuge etc. ins Visier, um herauszufinden, ob nicht der Polier oder ein sonstiger Dienstnehmer damit nach Hause fahren darf.

Dazwischen schärfte die Finanzbehörde nach und kam zur Erkenntnis: Wenn man bei einem Auto die Vorsteuer abziehen kann (Pickup, Kleinbusse, Fiskal-LKWs, Montage/Mannschaftsfahrzeuge), dann muss der Sachbezug der Umsatzsteuer unterworfen werden. Wo Vorsteuer, da Umsatzsteuer!

Der europäische Gerichtshof hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Die (unentgeltliche) Überlassung eines Firmenfahrzeugs fällt nicht unter die Mehrwertsteuerrichtlinie und ist daher nicht umsatzsteuerbar! EuGH 20. 1. 2021, (C-288/19)

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