69 1. April 2023

Ausgabe 69

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs. 1 GmbHG das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter absichern soll. Damit wird sichergestellt, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Leistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern würden. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt.

Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist. Daher auch das Verbot, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft abzuwickeln.

Wesentlich ist die Frage der Verjährung. Die Judikatur hierzu ist unterschiedlich. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren nach 30 Jahren (!), daneben gibt es Verjährungsfristen von 5 Jahren und von 3 Jahren.

Es gibt nun ein Erkenntnis des OGH, das die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren sieht. War dem Leistungsempfänger die Rechtswidrigkeit nicht bewusst, gilt die dreijährige Verjährungsregel des § 1486 Ziffer 4 ABGB.

Das ist eine sehr wichtiges Urteil. Ein Verkauf von Gesellschaften machte im Zusammenhang mit verbotener Einlagenrückgewähr bisher Kopfweh. Der neue Eigentümer prüfte die letzten Jahrzehnte und suchte nach verbotenen Leistungen oder Zahlungen, die die Gesellschaft dann vom Verkäufer einklagte. Diese Problematik scheint nunmehr mit der in der Regel anwendbar erscheinenden kurzen Verjährungsfrist wesentlich reduziert zu sein.

Bei fast jeder Prüfung einer GmbH ist das ein Thema. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters wächst an. Übersetzt: Die GmbH zahlt für den Gesellschafter private Rechnungen, Sozialversicherung oder Steuern. Wir buchen dann noch Privatanteile oder Eigenverbrauch. Auch Zinsen werden von uns gebucht.

Die Finanz sagt – und dies ist seit einigen Jahren gefestigt – jede Zahlung für oder an den Gesellschafter, die auf dem Verrechnungskonto erfasst wird, unterliege der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Verrechnungskonto so ausgestaltet ist, wie dies auch bei einem Bank- Kontokorrentkredit der Fall wäre. Notwendig sind daher eine schriftliche Vereinbarung (Laufzeit, Höhe, Rückführung, Verzinsung), ausreichende Bonität des Gesellschafters und ausreichende Mittel der Gesellschaft.

Wichtig: Finanzstrafrechtlich gilt die Beweislastumkehr. Es liegt keine Hinterziehung der KESt vor, wenn (durch die Finanz) nicht mit erforderlicher Sicherheit nachweisbar ist, dass eine Tatabsicht zur Hinterziehung der KESt bestand.

Ein Randthema, doch immer wieder interessant. Der Abgabenpflichtige (bzw. wir als dessen Vertreter) hat das Recht auf Akteneinsicht. In Zeiten des elektronischen Akts und des Zugriffs auf die eigenen Steuerdaten über Finanz­Online stellt sich die Frage, was man zusätzlich noch sehen sollte. Ist alles über FinanzOnline ersichtlich? Früher gab es interne Aktenvermerke und sogenannte „grüne Beilagen“, auf denen von der Abgabenbehörde interne Vermerke gemacht wurden.

Der Zugriff über FinanzOnline zeigt nur das, was freigeschaltet wurde. Kontenregister (für den steuerlichen Vertreter nicht einsehbar), Kapitalzufluss- und Kapitalabflussmeldungen, Anzeigen von anderen und an andere Behörden, Schenkungsmeldungen, Anzeigen (von Dritten), interne Aktenvermerke der Finanz etc. finden sich nicht.

Die Betriebsprüfer sind wieder verstärkt in der Kanzlei. Vor jeder Betriebsprüfung (wozu auch die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben zählt) stellt sich die Frage einer Selbstanzeige. Diese Frage stellen wir vor jeder Prüfung an unseren Kunden, um ihn zu schützen. Wenn Sie Wahrnehmungen haben, dass z. B. eine Prüfung von Anzeigen etc. ausgelöst wurde, so ist es wichtig, uns dies mitzuteilen. Eine Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, wenn diese bis vor Beginn der Prüfung abgegeben wird und die Steuern bezahlt werden.

Ein KFZ, für das im Inland Normverbrauchsabgabe (sogenannte NoVA) bezahlt wurde, wird ins Ausland verkauft. Damit kann die NoVA vom Finanzamt zurückgeholt werden.

Das Gesetz hat aber einen Fallstrick: Die Rückvergütung kann nur durch den Zulassungsbesitzer oder den befugten inländischen Fahrzeughändler beantragt werden.

Immer wieder kommt es vor, dass der Käufer (z. B. ein ausländischer KFZ-Händler) den Kaufpreis zahlt und sich die NoVA zurückerstatten lassen möchte. Dies funktioniert nicht, da die Erstattung nur an den Zulassungsbesitzer (egal ob In- oder Ausländer) oder an einen inländischen KFZ-Händler erfolgen darf.

Es gibt unionsrechtliche Vorschriften zur Mitteilungspflicht im Kontext DAC-6-Meldungen (Art. 8ab Abs 5 DAC idF DAC 6). Für Normalverbraucher übersetzt: Wenn ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar an einer grenzüberschreitenden Beratung teilnimmt, bei der möglicherweise eine „aggressive“ Steuerplanung vorliegt, muss er dies melden!

Unterliegt er der Verschwiegenheit, muss er die anderen informieren, dass er nicht meldet. Ist aber einer dabei, der nicht der Verschwiegenheit unterliegt, so hat dieser alle, auch die, die der Verschwiegenheit unterliegen, zu melden! Vorab! Das führt de facto zur Durchlöcherung der Verschwiegenheit.

Dazu hat jetzt der EuGH klargestellt, dass diese Bestimmung gegen die Grundrechte-Charta verstößt. Unverhältnismäßig, somit ungültig! In Österreich sollte damit der § 11 Abs. 2 EU-MPfG hinfällig sein.

Auch die ImmoESt ist eine Einkommensteuer.
Es geht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag in jenem Kalenderjahr verloren, in dem ImmoESt anfällt. Entscheidend ist der Zuflusszeitpunkt (und nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabezeitpunkt der Immobilie).

Diese Entscheidung ist darüber hinaus für Sachverhalte interessant, die ebenfalls am Einkommen anknüpfen, wie z. B. Familien­beihilfe, andere Absetzbeträge, die eingeschliffen werden, KESt-Erstattungen bei Geringverdienern usw. Auch diese sind von der ImmoESt betroffen.

Hier gilt: Schutzkleidung, Spezialkleidung ist steuerlich absetzbar (Kochbekleidung, Arztmantel, Schlosseranzug, …)

Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann, ist privat.

Bekleidung, die eine Art Uniform ist, kann steuerlich abgesetzt werden. Zweifel gibt es immer, wenn ein gewisser Zwang besteht: schwarzer Anzug oder Frack bei Orchestermitgliedern, gleiches Dirndl oder Tracht in der Gastronomie. Wenn diese Bekleidung allgemein erkennbar einen Uniformcharakter hat (besonders durch Aufschriften etc.), dann besteht eine Chance, diese Kosten bei der Steuer unterzubringen.

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