Es meldet sich die Lohnsteuerprüfung an (sogenannte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – GPLB). Dabei kommt es zu einigen Feststellungen. Bei der Lohnsteuer sind dies meist die Themen um die Sachbezüge. Der Prüfer stellt einen Haftungsbescheid aus und schreibt dem Dienstgeber die Nachforderungen vor.
So auch geschehen beim Bundesheer, wo die Prüfer – nach Jahrzehnten und nach einem Rechnungshofbericht – erkannten, dass rd. 150 Dienstnehmer gratis Dienstwohnungen benützen durften. Allerdings schrieben die Prüfer die Lohnsteuer nicht dem Dienstgeber vor, sondern stellten berichtigte Lohnzettel aus und holten sich die Steuer von den Dienstnehmern.
Das ist ja grundsätzlich auch korrekt, die Lohnsteuer ist bekanntlich die persönliche Einkommensteuer von natürlichen Personen.
Jetzt gingen aber Dienstnehmer in die Instanzen, und der Verwaltungsgerichtshof erkannte: Hat ein Dienstnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt (oder Einkommensteuererklärung eingereicht), so erlischt die Lohnsteuerhaftung. Hintergrund ist, dass der Steuerpflichtige bei einem Aktivwerden ohnehin alles angeben muss.
Tipp: Bei GPLB und Lohnsteuernachforderungen die Prüfer auffordern, zu erheben, ob Anträge auf Arbeitnehmerveranlagungen oder Einkommensteuer-Erklärungen der betroffenen Personen abgegeben wurden. Dies müssten die Prüfer amtswegig machen.