„Kurzarbeit 3“– ein Überblick

Ab 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 ist (ob Verlängerung oder Neuantrag) die „Kurzarbeit 3“ möglich. Ein Lückenschluss für jene Fälle, deren „Kurzarbeit 2“ am 16. 9. 2020 geendet hat, ist möglich.

Vorgesehen ist, dass die Bestimmungen der „Kurzarbeit 2“ unverändert bleiben. Die Dienstnehmer sollen weiterhin 80/85/90 % des Nettolohns vor Kurzarbeit erhalten.

Allerdings gibt es neue Grenzen bei der Arbeitszeit, diese muss zwischen 30 % und 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen.

Für die „Kurzarbeit 3“ ist unter anderem eine Prognoserechnung zur wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen, und es soll eine Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit erfolgen. Entgeltsteigerungen (sowohl freiwillige als auch kollektivvertragliche und Biennalsprünge) werden berücksichtigt. Das ist wichtig, damit nicht zu viele Kosten im Unternehmen hängen bleiben.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, Formulare und die neue Sozialpartnervereinbarung gibt es vorerst noch nicht (Stand 9. 9. 2020), sie werden aber über die üblichen Kanäle bekanntgegeben.

1. Oktober 2020
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