Immobilienertragsteuer:

„Neuvermögen“ bei einem Altgrundstück?

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine wichtige Frage bei der Immobilienertrag­steuer geklärt: Kann die Bebauung eines „Altgrundstücks“ zu einem „Neu­vermögen“ führen?

Alte Grundstücke, die am 31. 3. 2012 bereits mehr als 10 Jahre im Eigentum standen und daher bis zu diesem Zeitpunkt hätten steuerfrei verkauft werden können, nennt man „Altgrundstücke“ oder Altvermögen“. Diese Grundstücke werden im System der Immobilienertragssteuer moderat mit einem Pauschalsatz von 4,2 % des Verkaufspreises versteuert.

Alle anderen Grundstücke sind sogenanntes „Neuvermögen“. Für diese Grund­stücke gibt es keine Pauschalierungsmöglichkeit. Der Gewinn (Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten) ist zu versteuern. Der Steuersatz ist ein Fixsteuer­satz, beträgt inzwischen 30 % des Gewinns und führt bei natürlichen Personen zu einer Endversteuerung. Die Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz, und das Finanzamt besteuert nach wirtschaftlichen Sachverhalten, nach dem Überwiegen gewisser Umstände, nach Ermessen usw.

Jüngst entwickelte der Fiskus folgende Idee:

Ein unbebautes Grundstück (der typische Bauplatz), seit Generationen im Besitz der Familie, stellt zweifellos ein Altgrundstück dar. Mit der Errichtung eines Gebäudes wird nach dem 31. 3. 2012 begonnen, wobei die Kosten des Hauses den Wert des Grundstücks deutlich übersteigen. Nun wird die Liegenschaft verkauft. Für das Finanzamt wiegt das Gebäude schwerer, es sieht daher überwiegend ein Neuvermögen und möchte vom Gewinn 30 % Immobilienertragsteuer.

Im Gegensatz dazu kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch die Bebauung das Grundstück dieselbe Sache bleibt und deshalb keine neue „Frist“ in Gang gesetzt wird. Es wird auch nicht isoliert für das Gebäude eine neue Frist bewirkt, sozusagen eine Aufteilung in Altvermögen und Neuvermögen, einerseits 4,2 % und andererseits 30 % !!!

Conclusio: Der Bebauung kommt in der Frage Altvermögen/Neuvermögen keine Relevanz zu. Sehr erfreulich!

1. Juni 2019
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