Akteneinsicht, Betriebsprüfung und Selbstanzeige

Ein Randthema, doch immer wieder interessant. Der Abgabenpflichtige (bzw. wir als dessen Vertreter) hat das Recht auf Akteneinsicht. In Zeiten des elektronischen Akts und des Zugriffs auf die eigenen Steuerdaten über Finanz­Online stellt sich die Frage, was man zusätzlich noch sehen sollte. Ist alles über FinanzOnline ersichtlich? Früher gab es interne Aktenvermerke und sogenannte „grüne Beilagen“, auf denen von der Abgabenbehörde interne Vermerke gemacht wurden.

Der Zugriff über FinanzOnline zeigt nur das, was freigeschaltet wurde. Kontenregister (für den steuerlichen Vertreter nicht einsehbar), Kapitalzufluss- und Kapitalabflussmeldungen, Anzeigen von anderen und an andere Behörden, Schenkungsmeldungen, Anzeigen (von Dritten), interne Aktenvermerke der Finanz etc. finden sich nicht.

Die Betriebsprüfer sind wieder verstärkt in der Kanzlei. Vor jeder Betriebsprüfung (wozu auch die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben zählt) stellt sich die Frage einer Selbstanzeige. Diese Frage stellen wir vor jeder Prüfung an unseren Kunden, um ihn zu schützen. Wenn Sie Wahrnehmungen haben, dass z. B. eine Prüfung von Anzeigen etc. ausgelöst wurde, so ist es wichtig, uns dies mitzuteilen. Eine Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, wenn diese bis vor Beginn der Prüfung abgegeben wird und die Steuern bezahlt werden.

1. April 2023
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