Aushilfskräfte

Die Beschäftigung von Aushilfskräften ist eine „Tortur“, teilweise völlig unmöglich gemacht worden. Die Aushilfskraft hat meist ein Jahr später mindestens die Hälfte ihres Lohns an Sozialversicherung und Steuern (Veranlagung und Nachforderung Sozialversicherung) abzuführen, entsprechend motiviert ist der Aushelfer. Für den Dienstgeber gibt’s alle administrativen Vorschriften einzuhalten: Anmeldung vor Dienstbeginn, Abrechnung, Abmeldung, Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnung usw. Seit 1. 1. 2017 gibt es eine Neuregelung, die die Beschäftigung von Aushilfen erleichtern soll – unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die Aushilfe muss (woanders) vollversichert sein.

2. Die Aushilfe arbeitet zu Spitzenzeiten (Einkaufssamstage im Advent, Ernte, Veranstaltung in der Gastronomie), was natürlich zu dokumentieren ist.

3. Das monatliche Entgelt darf nicht über der Geringfügigkeitsgrenze (425,70 Euro) liegen.

4. Die Person darf maximal an 18 Tagen pro Jahr als Aushilfe arbeiten (Dienstnehmer – Aushilfe – muss Liste führen).

5. Der Unternehmer darf maximal an 18 Tagen pro Jahr Aushilfen beschäftigen (nächste Liste).

Wird dies eingehalten, verspricht der Gesetzgeber, dass es keinen Ärger mit Finanzamt und Krankenkasse gibt. Der Aushilfe werden 14,62 % Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer. Das Entgelt ist quasi „endversteuert“. Der Dienstgeber zahlt keinen DB, DZ und keine Kommunalsteuer, allerdings 17,7 % Sozialversicherung. Diese neue Regelung ist auf drei Jahre (2017 bis 2019) befristet.

1. April 2017
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