Jahresabschluss 2020 und 2021:

Auswirkungen der C19-Maßnahmen

Die erste Frage lautet: Wird das Unternehmen fortgeführt? (Die sogenannte „Going Concern“–Prämisse.) Wenn man diese Frage mit Ja beantwortet, so gibt es bei fast allen Bilanzposten Auswirkungen durch die C19-Maßnahmen der letzten 18 Monate.

Anlagevermögen: Gibt es Vermögensgegenstände, bei denen sich die Nutzungsdauer verkürzt hat? Gibt es besondere Wertminderungen, weil zum Beispiel der Markt für gebrauchte Maschinen eingebrochen ist? Gibt es Förderungen für Neuanschaffungen? Beim Umlaufvermögen kann sich durch Kurzarbeit ergeben, dass Fixkosten hängen bleiben, die nicht in den Herstellungskosten aktiviert werden dürfen. Bei Preissteigerungen von Materialien sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Es darf keine Zuschreibung über die Anschaffungskosten erfolgen. Wurden in der Vergangenheit allerdings Wertberichtigungen auf Vorräte vorgenommen, so kann sich durch die Preissteigerungen ergeben, dass diese Wertberichtigungen aufzulösen sind.

Besonders interessant ist bei den Rückstellungen die Fragestellung der Drohverluste. Die C19-Maßnahmen haben erheblich in die Geschäfte der Unternehmen eingegriffen. Mietreduktion, Gerichtsverfahren, vertragliche Bindungen, Mitarbeiterabbau lösen Fragen bei den Rückstellungen aus. Demgegenüber reduzieren sich in vielen Unternehmen die offenen Urlaube und der Zeitausgleich, was zu einer erheblichen Rückstellungsreduktion führt.

Tipp: Wir senden in den nächsten Wochen eine Ergebnisübersicht der bei uns erstellten Buchhaltungen für die Monate Jänner bis Juni 2021 aus.

Gerne erstellen wir mit Ihnen auch eine Vorschau für 2021.

1. August 2021
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