Es gibt im Steuerrecht seit langer Zeit die Betragsgrenzen von 365,00 Euro für Betriebs-veranstaltungen und 186,00 Euro für Sach-zuwendungen pro Mitarbeiter und Jahr.
Dazu aber gute Nachrichten:
Ein Unternehmer veranstaltete jährlich eine mehrtätige Firmenreise nach Rom, Athen, Berlin, Nizza, … Was halt halbwegs „was kann“. Kosten pro Person rd. 1.500 Euro. Dazu gab es die Weihnachtsfeier, die ebenfalls rd. 300 Euro pro Person kostete.
Finanzamt und Gesundheitskasse wollten Steuern und Beiträge von allem, was über die 365,00 Euro pro Mitarbeiter hinausging.
Das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt überraschenderweise eine Absage erteilt:
Die Ausgaben lägen im überwiegenden betrieblichen Interesse. Sie würden keine Gegenleistung für Arbeit darstellen, sondern der Funktionsfähigkeit des Betriebs und der Förderung der Zusammenarbeit dienen. Die Veranlassung läge im eigenbetrieblichen Interesse, daher sei kein steuerpflichtiger Bezug gegeben.