COVID-19 – das Maßnahmenpaket

Ein Übersetzungsversuch für Unternehmer

Die Bundesregierung hat – Stand vom 21.3.2020 – Maßnahmen getroffen, die das Fortbestehen der Unternehmen sichern sollen. In Gesamtbetrachtung scheinen diese Maßnahmen so gestaltet zu sein, dass bei konsequenter Umsetzung und Planung (soweit dies möglich ist) keine Zahlungsunfähigkeit wegen COVID-19 eintreten sollte.
 

  1. Kosten herunterfahren – Mitarbeiter


    Die Personalkosten machen – bezogen auf alle Kosten – bei den meisten Unternehmen zwischen 50 % und 80 % der Gesamtkosten aus. Die Personalkosten zu reduzieren ist daher das Gebot der Stunde.

    Ziel der Bundesregierung ist es, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe COVID-19 die Dienstnehmer so weit wie möglich bei den bisherigen Dienstgebern beschäftigt bleiben.

    Stellen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und vereinbaren Sie die Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern, sinnvollerweise auf 10 % der bisher vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die Kurzarbeitsbeihilfe deckt im Wesentlichen die Ausfallskosten der Mitarbeiter (inkl. Nebenkosten und anteilige Sonderzahlung).

    Die Beihilfe wird auf Basis des Entgelts mit Pauschalsätzen berechnet. Der Dienstgeber zahlt weiter die Überzahlung, Urlaubskonsumation, Krankenstände, sonstige Dienstverhinderungen und die tatsächliche Arbeitsleistung auf Basis des Bruttoentgelts vor Beginn der Kurzarbeit.

    Dienstnehmer erhalten „garantiert“ zwischen 80 % und 90 % vom vorherigen Nettobetrag, beschränkt durch die Höchstbeitragsgrundlage (5.370 € pro Monat brutto). Umfasst sind alle ASVG Dienstnehmer (somit auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit max. 25 % Beteiligung und Lehrlinge).

    VORSICHT: Der Dienstgeber zahlt weiter zwischen 80 % und 100 % der Nettolöhne, er schuldet die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten. (Diese sind zu melden und sollten gestundet werden.) Der Ersatz wird vom AMS nach Abrechnung innerhalb von 90 (!) Tagen bezahlt. Sie müssen bis dahin vorfinanzieren.

    Kündigung von Mitarbeitern ist die „Ultima Ratio“, wenn keine alten Urlaube vorhanden sind, Totalschließung unumgänglich ist usw.

    Bei einer einvernehmlichen Lösung mit Wiedereinstellungsvereinbarung besteht nach Meinung einiger Sozialpartner die Möglichkeit, Sonderzahlungen und Urlaub im Einvernehmen auf den Zeitpunkt des Wiedereintritts zu verschieben.
     

  2. Kosten herunterfahren – sonstige Kosten


    Wareneinkauf minimieren (klar …) und versuchen, alle Fixkosten zu reduzieren. Leasing und Versicherungen stunden lassen, KFZ stilllegen, Stundung von Kreditraten anstreben.

    Bei Miet- und Pachtverträgen stellt sich die Frage, ob § 1104 oder § 1105 ABGB anzuwenden ist: Kann das Bestandobjekt gar nicht oder teilweise nicht gebraucht oder benutzt werden, besteht ein Anspruch auf Mietzins­minderung. Zahlen Sie am 1.4.2020 die Miete, so verzichten Sie auf eine allfällige Mietzinsminderung. Empfehlung: Zahlen Sie jedenfalls unter „Vorbehalt wegen eingeschränkter Brauchbarkeit und allfälliger Rückforderung nach § 1104/1105 ABGB“. Teilen Sie das dem Vermieter mit.
     

  3. Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten


    Schaffen Sie sich Liquidität! Halten Sie unbedingt die laufenden Zahlungen zu Lieferanten aufrecht. In den nächsten Monaten sind zu zahlen:

    • Lieferanten, Versicherungen, Mieten, Betriebskosten, …
    • Mitarbeiter – Nettolöhne
    • Sozialversicherung, Lohnsteuer, Nebenkosten


    Stundung beantragen: Finanzamt, Krankenkasse (kostenlose automatische Stundung bei Nichtbezahlung), Kommunalsteuer!

    Die notwendige Liquidität schafft man über

    Stellen Sie einen Antrag, sobald Sie einen Überblick haben. Sie müssen mehr als 8 % Eigenkapitalquote ausweisen und/oder eine Schuldentilgungs­dauer von unter 15 Jahren. AWS nimmt 80 % Haftung. Der Kredit kommt über die Hausbank (diese muss 20 % Risiko tragen).

    Schätzen Sie im Vorfeld ab, was im „Worst Case“ ihr Geldbedarf ist!

21. März 2020
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