Elektrofahrräder, Segways, Elektromotorräder

Elektrofahrräder, Segways oder ähnliches sind keine Kraftfahrzeuge nach KFG (25 km/h Geschwindigkeitslimit) und sollten daher dem normalen Regime der Umsatzsteuer unterliegen. Das heißt, dass im Rahmen und Ausmaß der unternehmerischen Nutzung der Vorsteuer­abzug zusteht.

Das Finanzministerium meint hingegen, dass nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Elektrokraftfahrzeuge (PKWs und Kombis) der Vorsteuerabzug zustehe.
Verwaltungspraxis ist:

Vorsteuerabzug für

  • Elektrofahrräder und Segways;
    alles, was kein Kraftfahrzeug nach KFG ist
  • Elektro-PKW und Kombis
  • LKWs und Kleinbusse (Fiskal-LKWs)

Kein Vorsteuerabzug für

  • PKW, Kombis und Motorräder
  • Hybrid-Kraftfahrzeuge
  • Elektroroller und Elektromotorräder

Unverständlich ist die Regelung zu Elektro­motorrädern und Elektrorollern. Ein Versuch auf Vorsteuerabzug muss offengelegt und allfällig im Beschwerdeverfahren verfolgt werden. 

1. Dezember 2016
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