Elektrofahrräder, Segways oder ähnliches sind keine Kraftfahrzeuge nach KFG (25 km/h Geschwindigkeitslimit) und sollten daher dem normalen Regime der Umsatzsteuer unterliegen. Das heißt, dass im Rahmen und Ausmaß der unternehmerischen Nutzung der Vorsteuerabzug zusteht.
Das Finanzministerium meint hingegen, dass nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Elektrokraftfahrzeuge (PKWs und Kombis) der Vorsteuerabzug zustehe.
Verwaltungspraxis ist:
Vorsteuerabzug für
Kein Vorsteuerabzug für
Unverständlich ist die Regelung zu Elektromotorrädern und Elektrorollern. Ein Versuch auf Vorsteuerabzug muss offengelegt und allfällig im Beschwerdeverfahren verfolgt werden.