Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten

Seit einigen Tagen ist über FinanzOnline der Antrag zur Gewährung der Fixkostenhilfe möglich. Dazu ist eine Verordnung ergangen. Der Fixkostenzuschuss wird über das Finanzamt und dann die COFAG abgewickelt. Es gilt (vermutlich) die Bundesabgabenordnung, andererseits entscheidet die COFAG auf privatrechtlicher Basis unter Beilegung der von der Finanzverwaltung erstellten Risikoanalyse!

Der Zeitraum des Umsatzausfalls wird festgelegt als 2. Quartal 2020 im Vergleich zum 2. Quartal 2019. Sie können aber alternativ den Umsatzausfall vom 16. des Monats bis 15. des Folgemonats, frühestens ab März, maximal für drei Monate, heranziehen (z.B. 16. 3. bis 15. 6.).

Grundsätzlich gilt der Leistungszeitraum für den Umsatzausfall, bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern gilt das Zu- und Abflussprinzip, wenn es zu keinen willkürlichen zeitlichen Verschiebungen kommt!

Folgende Kosten, die nicht wegverhandelt werden konnten, werden für den Betrachtungszeitraum zu 25 % bis 75 % (je nach Umsatzausfall) ersetzt:

  • Wertverlust saisonaler(??) Ware (tatsächlich realisierter Verkaufspreis abzüglich des Einkaufspreises)
  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit(??) stehen
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsen (nicht an verbundene Unternehmen)
  • Finanzierungskostenanteil bei Leasing (der Teil der Rate, der nicht der Wertminderung entspricht)
  • betriebliche Lizenzgebühren (nicht im Konzern)
  • Personalkosten, die ausschließlich(!!) die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen (vermutlich Reisebüros, Tourismus, Hotellerie und Gastronomie) betreffen
  • Strom, Gas und Telekommunikation
  • angemessener Unternehmerlohn (zwischen 666,66 und 2.666,67 lt. letzter Veranlagung)
  • Aufwendungen für sonstige betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
  • abzüglich: Versicherungsleistungen

Bei einem beantragten Zuschuss bis 12.000 Euro ist keine Bestätigung des Steuerberaters notwendig, erst höhere Beträge erfordern solche Bestätigungen. Bei Anträgen zwischen 12.000 und 90.000 Euro und für die erste Tranche bis 19. 8. 2020 reicht die Bestätigung der Plausibilität aus.

Tipp für rasche Liquidität: Es kann eine erste Teiltranche beantragt werden, wobei Umsatzausfälle und Fixkosten geschätzt werden können.

Und: Bereiten Sie den Antrag über Finanz­Online vor (es sind etliche Seiten, Sie werden nicht sofort alle Daten, Bestätigungen und Nachweise verfügbar haben).

Vorsicht!
Keine Ausschüttung von Dividenden zwischen 16. 3. 2020 und 16. 3. 2021 von der den Antrag stellenden Gesellschaft! Bis 16. 6. 2021 wird eine „maßvolle Dividendenpolitik“ gefordert.

1. Juni 2020
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