Grenzen der Kooperation

Wo liegen die Grenzen der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflicht?

In manchen Branchen scheint es selbstverständlich und logisch zu sein, dass Dienstgeber ihren Mitarbeitern mittels Dienstanweisung untersagen, Auskünfte zu erteilen. Konkret ist die Frage zu klären, wo die Grenzen der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflicht liegen.

Ein Anlassfall in Oberösterreich ließ den Unabhängigen Finanzsenat einige Aussagen dazu formulieren: Glücksspielkontrollen dienen der Überwachung und Überprüfung, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) eingehalten werden. Wenn die Finanzpolizei hierfür Auskünfte vom Veranstalter, vom Anbieter oder von Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, einfordern, sind diese verpflichtet, mitzuwirken.

Wann endet aber die Pflicht zur Mitwirkung, wo liegt die Grenze zur Selbstbeschuldigung?

Die Finanzpolizei kritisierte die Weigerung der Mitarbeiterin, Auskünfte zu erteilen, verhängte eine Strafe und glaubte, die Frau damit in eine (noch) unangenehme(ere) Situation zu bringen.

Die Mitarbeiterin handelte aber richtig! Ihre Dienstanweisung lautete, zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse keine Informationen preiszugeben. Sie verweigerte die Auskunft und war damit im Recht, weil die Pflicht zur Mitwirkung schon zum Zeitpunkt des konkreten Verdachts eines Vergehens endet.

Grundsätzlich darf eine Anweisung an Mitarbeiter oder auch eigenes Verhalten als rechtmäßig und somit zulässig angesehen werden, wenn sie dem Schutz eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses dient. Nicht zu verwechseln und oft schwer zu beurteilen ist, inwieweit eine Kooperation mit den Organen der Finanzpolizei rechtlich geboten – oder aber nicht mehr zulässig – ist. Vor allem dann, wenn die Mitarbeiter der Finanzpolizei überraschend vor der Türe stehen.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich an uns!

1. Februar 2014
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