Die ImmoESt mit 30 % Steuerbelastung auf den Gewinn ist im Höchststeuerland Österreich (Gesamtbelastung von 45 % aufwärts) ein „Zuckerl“.
Die Finanz schenkt daher den ImmoESt–Fällen besondere Aufmerksamkeit. Die ImmoESt gilt ja nur dann, wenn kein Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel, Bauträgertätigkeit …) vorliegt.
Ein Steuerpflichtiger besitzt ein größeres Objekt, das vermietet wird. Mieter sind zwei Gewerbebetriebe und einige Privatpersonen (Wohnungen). Der Besitzer entschließt sich, die Liegenschaft für Eigentumswohnungen zu nutzen. Er macht einige Umbaumaßnahmen, nimmt einen Kredit dafür auf, erstellt Verkaufsunterlagen und kann die Tops tatsächlich innerhalb von zwei Jahren als Eigentumswohnungen verkaufen.
Die Finanz akzeptiert die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nicht und verlangt normale Einkommensteuer auf den Gewinn. Sie sieht gewerblichen Grundstückshandel, da ab Beendigung der Vermietung und des Umbaus /der Parifizierung ein Willensentschluss zum planmäßigen Abverkauf vorlag. Und für den Zeitraum ab dem Umbau gibt es auch keine Abschreibung, da es sich um Umlaufvermögen handelt (wie eine Handelsware)!
Doch die Grenzen sind fließend. Einmal meint das Bundesfinanzgericht, dass Errichtung und Verkauf von fünf Eigentumswohnungen gewerblich sei. Dann wieder befindet ein anderer Senat, dass der Bau von neun Wohnungen, wovon fünf verkauft und vier vermietet werden, nicht gewerblich sei.