Die Prüfer von Finanz und Krankenkasse schreiben für alles, was der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, die Lohnnebenkosten DB (ab 2017 nur noch 4,1 % anstatt 4,5 %), DZ (wenn Mitglied in der Wirtschaftskammer) und Kommunalsteuer (3 %), gesamt rd. 7,5 % an Abgaben vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun Grenzen aufgezeigt.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat ein Einzelunternehmen mit zwei Dienstnehmern. Diese Dienstnehmer wurden an die GmbH weiterverrechnet. Der Prüfer hat diese im Rechnungswesen als Fremdleistungen erfassten Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer den Lohnnebenkosten unterworfen und damit eine doppelte Belastung von DB, DZ und KommSt bewirkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass Lohnnebenkosten nur für die Zahlungen zu erheben sind, die mit der Beschäftigung des Geschäftsführers zusammenhängen – und nicht für zugekaufte
Leistungen.