Neues in der Lohnverrechnung ab 1.1.2020

Sehr erfreulich: Die Auflösungsabgabe wurde mit 31.12.2019 abgeschafft. Bei der Kündigung und einigen anderen Beendigungsarten von Dienstverhältnissen hat die Krankenkasse für den Verwaltungsaufwand rund 120 Euro eingehoben, die sogenannte Auflösungsabgabe. Diese wurde ab 1.1.2020 aufgehoben, was mehr als nur in Ordnung ist, da den Verwaltungsaufwand fast ausschließlich der Dienstgeber trägt und die Krankenkassen und Abgabenbehörden sich alles elektronisch übermitteln lassen.

Neue Namen: Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) statt der Gewerblichen Sozialversicherung, der Bauernsozialversicherung; NÖ GKK und Wiener GKK gibt’s nicht mehr, dafür die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Sachbezüge bei Kraftfahrzeugen: Die alten CO2-Werte (NEFZ) wurden zuletzt durch die praxisnäheren WLTP-Werte ersetzt.

Für den Sachbezug ist das Jahr der Erstzulassung ausschlaggebend:

Ab 2016 wird der Wert von 130 g CO2 bis 1.4.2020 jährlich um 3 g reduziert, somit für eine Erstzulassung 2020 auf maximal 118 g CO2 nach NEFZ für den Hinzurechnungsbetrag von 1,5 % der Anschaffungskosten.

Die WLTP Werte starten bei 141 g CO2 für 2020 und reduzieren sich bis 2025 ebenfalls um 3 g pro Jahr.

Altersteilzeit neu ab 1.1.2020: fünf Jahre maximale Dauer, frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter – Frauen daher ab dem 55. und Männer ab dem 60. Geburtstag.

(Klarer Fall von Diskriminierung: Männer haben statistisch gesehen eine deutlich kürzere Lebenserwartung, gehen aber später in Pension.)

Wer darf jetzt prüfen? Bisher wurden die „GPLA“– Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben entweder vom Finanzamt oder von der Gebietskrankenkasse durchgeführt. Ab 1.1.2020 gibt es den „gemeinsamen Prüfdienst“, der beim Finanzamt angesiedelt ist. Jetzt hat jedoch der Verfassungsgerichtshof dies mit Wirkung ab 1.7.2020 aufgehoben. Das heißt, in den nächsten fünf Monaten gibt es den gemeinsamen Prüfdienst, dann wieder nicht. Die Bürokratie beschäftigt sich erfolgreich mit sich selbst.

Strafen: im Amtsdeutsch Beitrags- und Säumniszuschläge. Diese gelten natürlich nur für den Dienstgeber, nicht für Säumnisse der Behörde.

Fall 1: Dienstnehmer ist nicht angemeldet und wird erwischt: BH (oder Magistrat) verhängt Strafe von 730 bis 2.180 Euro. Die Krankenkasse (nunmehr Gesundheitskasse) kann dazu 400 Euro je versäumter Meldung und ein Pauschale von 600 Euro für den Prüfeinsatz verhängen.

Fall 2: Für verspätete Abmeldungen, verspätete monatliche Beitragsgrundlagen usw. gibt es Säumniszuschläge von grundsätzlich 54 Euro. Daneben gibt es einige alternative Berechnungen (nach Tagen, fürs gesamte Jahr, Vergleich mit Verzugszinsen) …

Aber: Die Gesundheitskasse bringt die eigene EDV erst bis März 2020 auf aktuellen Stand, sodass bis dahin die 54 Euro nicht verhängt werden.

Seit 1.3.2019 gibt es eine Förderung (sogenannte Inklusionsförderung) für die Einstellung von begünstigten Behinderten (mindestens 50 % Behinderung). Diese Förderung gibt es nach Auslaufen der Eingliederungsbeihilfe, sie läuft maximal 12 Monate und beträgt 30 % des monatlichen Bruttogehalts (bei Dienstgebern mit mehr als 25 Dienstnehmern) oder 55 % für Dienstgeber, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen.

Und noch ein bürokratischer Leckerbissen: Die Dauer des Dienstverhältnisses hat für verschiedene Regelungen Bedeutung (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen). Bisher wurde die erste Karenz nach dem Mutterschutzgesetz im Ausmaß von 10 Monaten angerechnet. Für Geburten ab 1.8.2019 werden Karenzen für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, angerechnet. Damit gibt es zwei Arten von Karenzen, diese sind evident zu halten, unterschiedlich zu rechnen usw.

1. Februar 2020
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