Prüfung der UID-Nummer

ist künftig gefordert, wenn Sie einen neuen Lieferanten – auch im Inland – beauftragen!

Gemäß dem Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 soll vor allem beim ersten Auftrag (Bestellung) die Gültigkeit der UID-Nummer des Lieferanten verifiziert werden, denn wenn sich diese im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als ungültig erweist, verlieren Sie als Empfänger den Vorsteuerabzug.

1. April 2014
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