Rechtssplitter:

Die Heilbehandlung von Menschen stellt das Umsatzsteuersystem vor große Herausforderungen. Der Arzt ist ja quasi unecht steuerbefreit. Daher hat er auch keinen Vorsteuerabzug. Einzelne Leistungen eines Arztes sind jedoch steuerpflichtig. Kranken- und Pflegeanstalten sowie Kureinrichtungen unterliegen dem 10 %igen Steuersatz. Solange keine wesentlichen Vorsteuerbeträge (z. B. aus Investitionen) vorhanden sind, ist die Steuerbefreiung sehr schön. Gibt es Vorsteuerbeträge, gefällt der begünstigte Umsatzsteuersatz von 10 %, weil man Vorsteuer zurückbekommt.

Ein findiger Rechtsanwalt, der sich fast ausschließlich – als gerichtlich bestellter Sachwalter – mit der Betreuung besachwalteter Personen beschäftigte, meinte, er unterliege der Steuerbefreiung als „anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter“ (lt. Mehrwertsteuerrichtlinie). Der Verwaltungsgerichtshof kam hier ordentlich ins Schwitzen und hat letztlich erkannt, dass die Gewinnerzielungsabsicht des Rechtsanwalts der Steuerbefreiung entgegenstehe …

1. Juni 2022
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