Wann beginnt das Unternehmertum?
Ab wann „ist man in der Umsatzsteuer“?
Ein Unternehmer gründet eine GmbH und will sich im Stahlhandel betätigen. Die GmbH stellt zwei Mitarbeiter an. Es dauert allerdings fast drei Jahre, bis nennenswerte Umsätze erzielt und erstmals Gewinne erwirtschaftet werden. Der Unternehmer hat die GmbH mit Eigenkapital und Bankkrediten finanziert. Alle Meldungen wurden gemacht: UID, Dienstgebernummer Sozialversicherung, Abrechnungen Dienstnehmer usw.
Auf den ersten Blick scheint alles klar zu sein. Was kann dem Finanzamt nicht passen?
Es kommt zu einer Betriebsprüfung, und die Finanz meint, die ersten zwei Jahre sei kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorgelegen, daher gäbe es auch keinen Vorsteuerabzug. Aus Sicht der Finanz ist der Vorsteuerabzug offenbar eine Begünstigung!
Tatsächlich ist der Vorsteuerabzug jedoch ein Systembestandteil der Umsatzsteuer. Besteuert wird der Konsum, in der Unternehmerkette soll jedoch keine Steuerbelastung entstehen.
Das Bundesfinanzgericht hat klargestellt, dass der Anlaufzeitraum als unternehmerische Tätigkeit gilt. Es kann ja nicht sein, dass in der Investitionsphase keine Vorsteuer zusteht und man erst in die Umsatzsteuer kommt, wenn man zahlen muss!