Restrukturierungs- und Konkursformen …

Bisher gab es im Hinblick auf die Öffentlichkeit zwei Vorgangsweisen bei Sanierungen und Restrukturierungen.

Geheim: der sogenannte „stille Ausgleich“

Das zu sanierende Unternehmen macht allen Gläubigern ein Angebot zur teilweisen Bezahlung der Schulden. Diese nehmen dieses Angebot an und verzichten auf den Rest. In der Praxis scheiterte das aber meist an der Ablehnung durch Finanz und Gesundheitskasse.

Öffentlich: die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens

Bei diesem Verfahren gibt es verschiedene Ausformungen (Sanierung mit oder ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren).

Beiden Varianten ist gemein, dass die Gläubiger grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Der Nachteil des stillen Ausgleichs ist, dass die Gläubiger nicht gezwungen werden können, der Vorteil ist die Nicht-Öffentlichkeit. Vice versa ist der Vorteil von gerichtlichen Sanierungsverfahren, dass ein Gericht mit dem Insolvenzverwalter das Sanierungsverfahren durchsetzt und erzwingt.

Im Sommer 2021 wurde die Insolvenzordnung geändert:

Das neue Restrukturierungsverfahren soll die beiden Vorteile (einerseits nicht öffentlich, andererseits gerichtliche Umsetzung) verbinden. Dazu kommt, dass die Gläubiger nicht mehr zwingend gleich zu behandeln sind. Es werden sogenannte Gläubigerklassen gebildet.

Ziel ist, durch einen gerichtlich erzwungenen teilweisen Schuldnachlass das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern. Dies soll durch eine geschützte Neufinanzierung möglich werden. Die Dokumentationspflichten sind umfangreich, rundherum gibt es viele Auflagen – aber: Dieses Verfahren kann eine Möglichkeit zur Sanierung von Unternehmen ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit werden.

1. Oktober 2021
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