Beim Auto wird vieles anders

Sachbezugsverordnung „NEU“ ab 1.1.2016

Bisher gab es zwei Komponenten für die Ermittlung des Sachbezugs bei KFZ: die Höhe der historischen Anschaffungskosten und das Ausmaß der Nutzung. (Mehr als 6.000 km pro Jahr für private Zwecke: voller Sachbezug von 1,5 % der historischen Anschaffungskosten pro Monat als steuerliche Hinzurechnung, bis 6.000 km pro Jahr für private Zwecke halber Sachbezug von 0,75 % …).

Der Sachbezug wird ab 1.1. 2016 auf 2 % pro Monat, bezogen auf die Anschaffungskosten erhöht. Der maximale Sachbezug beträgt daher 960,00 Euro pro Monat, das sind 2 % von 48.000,00 Euro.

Ein Beibehalten des 1,5 % Sachbezugs ist nur zulässig, wenn die CO²-Emission der genutzten KFZ im Jahr 2016 unter max. 130 g je Kilometer (127 g für 2017, 124 g für 2018, 121 g für 2019 und 118 g ab 2020) beträgt. Es gilt als Beweis die Einzel- oder Typengenehmigung. 
Beträgt die CO² Emission 0 g pro Kilometer (Elektroauto) entfällt der Sachbezug!

Kostenbeiträge des Dienstnehmers werden ab 1.1. 2016 ausschließlich bei den Anschaffungskosten abgezogen.

Folgende Beispiele zur Illustration:

Anschaffungs-kosten

CO²-Emission je km

private km pro Monat

Sachbezug in Prozent

Sachbezug

25.000

165

800

2,00%

500

25.000

112

800

1,50%

375

25.000

165

400

1,00%

250

25.000

112

400

0,75%

188

25.000

-

800

0,00%

-

25.000

-

400

0,00%

-

 

68.000

288

800

2,00%

960

68.000

112

800

1,50%

720

68.000

288

400

1,00%

480

68.000

112

400

0,75%

360

68.000

-

800

0,00%

-

68.000

-

400

0,00%

-


Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer

Werden sehr wenig Kilometer privat gefahren, kann der sogenannte „Mini“-Sachbezug angesetzt werden. Der Sachbezug wird nach Höhe der Kilometer mit einem Kilometersatz berechnet: 

 

CO²-Emission
je km

private km
pro Monat

 

 

Chauffeur

km

Monat

Kilometersatz

Sachbezug

ja

165

100

0,96

96

ja

112

100

0,72

72

 

nein

165

100

0,67

67

nein

112

100

0,50

50

Dieser Sachbezug darf nur angesetzt werden, wenn sich damit ein um die Hälfte geringerer Sachbezug als beim „normalen“ Sachbezug ergibt.


Poolfahrzeuge

Verwenden Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene  Fahrzeuge, so ist auf den Durchschnittswert der Anschaffungskosten abzustellen. Soweit klar. Beim Ansatz des Prozentsatzes wäre logisch, diesen ebenfalls als Durchschnittswert anzusetzen. Die Verordnung bestimmt jedoch, dass – wenn sich unter den Fahrzeugen ein KFZ mit einem Sachbezugswert von 2 % befindet, ein Sachbezugswert von 960,00 anzusetzen ist, in allen anderen Fällen ein Sachbezugswert von maximal 720,00. Richtig wird sein, dass ein (gewichteter) Durchschnitt zu rechnen ist:

Anschaffungs-kosten

CO²-Emission

je km

private km pro Monat

Sachbezug in Prozent

Sachbezug

25.000

165

800

2,00 %

500

32.000

112

800

1,50 %

480

18.000

98

800

1,50 %

270

 

 

 

Sachbezug

417

 

 

 

 

 

58.000

165

800

2,00 %

960

65.000

112

800

1,50 %

720

18.000

98

800

1,50 %

270

 

 

 

Sachbezug

960

 

1. Oktober 2015
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