Sachbezugsverordnung: Klarstellungen für wesentlich beteiligte Geschäftsführer

Die Sachbezugsverordnung gilt nur für Dienstnehmer. Bei Geschäftsführern gilt diese bis zu einer Beteiligung von 25 %. Bei den GPLA-Prüfungen gingen allerdings die Prüfer auf Basis eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs so vor, dass für die KFZ-Nutzung kein Privatanteil zugelassen wurde, sondern der Sachbezug laut Sachbezugsverordnung.

Kostet das KFZ pro Jahr zum Beispiel (laut Buchhaltungsunterlagen, Abschreibung, Treibstoff, Versicherung, Reparaturen) 15.000 Euro, so wurde lange Zeit ein Privatanteil von 20 %, somit 3.000 Euro, an den Nutzer verrechnet und versteuert. Beim Sachbezug (z. B. Neupreis des Autos 50.000 Euro) bei 2 % von 48.000 somit 960 Euro pro Monat, 11.520 Euro pro Jahr!

Umgekehrt hat es Ansätze gegeben, die Nutzung eines Elektroautos mit Privatanteil zu belegen und die Steuerbefreiung der Sachbezugsverordnung nicht anzuwenden!

Der Gesetzgeber hat das jetzt klargestellt (gilt ab 2018): Es ist auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer die Sachbezugsverordnung anzuwenden. Alternativ kann (wieder) ein Privatanteil gerechnet werden, es müssen hierzu allerdings ein Fahrtenbuch oder geeignete Aufzeichnungen geführt werden.

Diese Klarstellung ist sehr erfreulich und hilft bei den nächsten GPLA’s.

1. August 2018
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