Steuerfreiheit von Grundstückstausch zur besseren Gestaltung von Bauland

Preissteigerungen und hohe Nachfrage nach Immobilien veranlassen Gemeinden und Bürgermeister, Baulandreserven auf den Markt zu bringen. Dabei ist immer wieder das Abtauschen von Grundstücken notwendig.

Der Tausch ist im Steuerrecht wie Kauf und Verkauf zu behandeln. Für das weggetauschte Grundstück ist Immobilienertragsteuer (vulgo ImmoESt) zu bezahlen, für das erhaltene Grundstück fällt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr an. Im Regelfall ist der Verkehrswert die Basis für diese Steuern. Bei einem Altgrundstück (ohne Umwidmung) beträgt die ImmoESt 4,2 %, Grunderwerbsteuer fällt mit 3,5 % und die Eintragungsgebühr mit 1,1 % an, zusammen also 8,8 %: Das Ganze mal zwei, denn der Tauschpartner zahlt das Gleiche!

Nun gibt es aber eine Befreiung in der Einkommen- und Grunderwerbsteuer. Wenn der Tausch „insbesonders im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland“ stattfindetfällt keine ImmoESt und keine GrESt an.

Eine Gemeinde nahm eine Änderung des Flächenwidmungsplans vor. Dies ist de facto nur mehr mit einem Gesamtkonzept (Verpflichtung zur Bebauung usw.) möglich. Für die Verkehrserschließung mussten verschiedene Abtretungen stattfinden. Einem Eigentümer verblieben nur mehr kleine – mehr oder weniger nicht nutzbare – Restflächen. Es kam zu einem Abtausch, damit dieser Eigentümer mitmachte. Das Finanzamt schrieb ImmoESt vor, aber sowohl das Bundesfinanzgericht (das sehr oft für das Finanzamt entscheidet) als auch der Verwaltungsgerichtshof sahen die Voraussetzungen für Steuerfreiheit erfüllt.

1. Oktober 2021
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