Steuern sparen mit Mitarbeiterrabatten

Die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten wird ab 1.1. 2016 neu geregelt. Künftig ist ein Mitarbeiterrabatt, der steuerfrei ist, auch sozialversicherungsfrei! 
Was ist zu tun?

Der Rabatt muss sich auf Waren oder Leistungen beziehen, die der Arbeitgeber (oder ein Konzernunternehmen) verkauft. Insgesamt dürfen die Rabatte 1.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Werden Rabatte gewährt, die mehr als 1.000 Euro pro Jahr ausmachen, ist ein Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dieser „pflichtige“ Teil errechnet sich anhand einer 20 Prozent- Grenze. Bis zu einem Rabatt von 20 Prozent, bezogen auf den üblichen Verkaufspreis, bleibt alles „frei“. 
Der den Rabatt von 20 Prozent (und die Grenze von 1.000 Euro pro Jahr) übersteigende Teil wird pflichtig.

Und wie bei jeder neuen Regelung: Aufzeichnungen – und der Teufel steckt im Detail. Sie müssen festhalten, was der „um übliche Preisnachlässe verminderte Endpreis am Abgabeort“ ist, wie hoch der zusätzliche Rabatt für den Mitarbeiter ist, die 1.000 Euro Grenze im Auge behalten. 
Es fallen nur jene Güter unter diese Regelung, die der Arbeitgeber verkauft. 

Sie kaufen für ihren Vertrieb 5 neue PKW an. Diese PKW kosten lediglich 38.000 anstatt – wie für Endverbraucher – 40.000 Euro. 
Die Autos sind daher um 2.000 Euro günsti­ger als üblich, der zusätzliche Rabatt beträgt 5 Prozent. Zwei Mitarbeiter möchten für ihren eigenen Bedarf mitmachen, und der Arbeitgeber bestellt 2 weitere PKW.
Wenn sie kein KFZ – Händler sind, ist dieser Rabatt steuer- und sozialversicherungspflichtig.

1. Oktober 2015
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