Ab Oktober 2014 soll bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Finanzvergehen die Abgabenschuld, die im Rahmen einer Betriebsprüfung angezeigt wird, mit Strafzuschlägen sanktioniert werden.
Der Zuschlag wird je nach Höhe der Abgabenschuld gestaffelt:
Abgabenschuld bis € 33.000,– |
5 % |
Abgabenschuld größer € 33.000,– |
15 % |
Abgabenschuld größer € 100.000,– |
20 % |
Abgabenschuld größer € 250.000,– |
30 % |
Erfolgt erstmalig eine Selbstanzeige, soll der Täter/Anzeiger – wie bisher – einem Finanzstrafverfahren entgehen. Wurde bereits einmal eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (zum Beispiel nicht gezahlte und nicht gemeldete Umsatzsteuer) eingereicht, soll eine weitere strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein!