Strafzuschlag NEU

Ab Oktober 2014 soll bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Finanzvergehen die Abgabenschuld, die im Rahmen einer Betriebs­prüfung angezeigt wird, mit Straf­zuschlägen sanktioniert werden. 
Der Zuschlag wird je nach Höhe der Abgabenschuld gestaffelt:

Abgabenschuld bis € 33.000,–

5 %

Abgabenschuld größer € 33.000,– 
und kleiner als € 100.000,–

15 %

Abgabenschuld größer € 100.000,– 
und kleiner als € 250.000,–

20 %

Abgabenschuld größer € 250.000,–

30 %

Erfolgt erstmalig eine Selbstanzeige, soll der Täter/Anzeiger – wie bisher – einem Finanzstrafverfahren entgehen. Wurde bereits einmal eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (zum Beispiel nicht gezahlte und nicht gemeldete Umsatzsteuer) eingereicht, soll eine weitere strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein!

1. August 2014
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