... und der Oberste meint:

Teilzeitvereinbarung zur Kinderbetreuung

Die Mitarbeiterin hatte ein Anliegen. Sie hatte ein Kind und wollte die Ar­beits­­zeit sowie die Lage der Arbeitszeit verändern. Grund: Das Kind brauchte Betreuung – abhängig von Kindergartenöffnungszeiten, Verfügbarkeit des Partners, der Großeltern usw. usf. …

Jetzt gibt es aber das Elternteilzeitgesetz. In Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern besteht demnach kein Anspruch auf eine (Eltern)teilzeitbeschäftigung. Im vorliegenden Fall wurde auch keine schriftliche Vereinbarung getroffen, die Arbeitnehmerin war jedoch in der Gestaltung der Arbeitszeit flexibel, erbrachte Mehrleistungen und arbeitete immer wieder an Feiertagen.

Der Oberste Gerichtshof meinte: Jede Teilzeitvereinbarung, die zum Zweck der Kinderbetreuung geschlossen wird, ist eine Elternteilzeitvereinbarung. Dies ist auch durch eine freie Vereinbarung nicht zu ändern.

Was für Konsequenzen ergeben sich daraus? Es gibt damit einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes in Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern bzw. bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr in Betrieben mit über 20 Mitarbeitern.

1. Dezember 2018
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