Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben. Zu den klassischen Werbungskosten zählen Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschalbetrag in Höhe von 132 Euro berücksichtigt.
Bestimmte Berufsgruppen können Werbungskostenpauschale geltend machen, Pendler können das Pendlerpauschale berücksichtigen.
Wird die Tätigkeit in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu 300 Euro pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) berücksichtigt werden.
Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis 300 Euro pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder digitaler Arbeitsmittel können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Es können bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis 600 Euro sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizsystems durch ein klimafreundliches können unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden.
Außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es gibt diese mit oder ohne Selbstbehalt: Krankheits- sowie Pflegekosten, Katastrophenschäden, die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit 110 Euro pro Monat pauschal …
Absetzbeträge und Negativsteuer
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Er beträgt 2.000 Euro pro Kind und Jahr (bzw. 166,68 Euro pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro jährlich (bzw. 58,33 Euro pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.