Umsatzsteuer

Es entspricht der ständigen (neueren) Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter versteht man, dass die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die Zahlung ist erfolgt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer bezahlt.

Wenn rein formale Mängel bestehen, steht dennoch die Vorsteuer zu. Diese formalen Mängel, meist auf der Rechnung, sind z. B. eine unrichtige UID-Nummer, ein falsches Leistungsdatum, eine ungenaue Bezeichnung, was geliefert wurde.

Die Finanz darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Abgabenbehörde nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst be-schränken! Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

1. April 2021
Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt