Umsatzsteuer und Gutscheine

Die Mehrwertsteuerrichtlinie (kommt von der EU, gilt in der ganzen EU, in Großbritannien nicht mehr lange) hat ab 1. 1. 2019 eine geänderte Sicht- und Vorgangsweise bei Gutscheinen geschaffen: Es gibt nunmehr Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine.

Was ist ein Gutschein? … ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, „es“ als Gegenleistung oder Teil davon für eine zu erbringende Leistung (oder Lieferung) anzunehmen, wenn „diese“ oder der Unternehmer und die Bedingungen angegeben sind.

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Dann fällt sofort USt an.

Beispiele: Gutschein für eine Theaterveranstaltung, ausgestellt durch das Theater; Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, einzulösen in einer Filiale der Handelskette in Österreich.

Alles andere sind Mehrzweckgutscheine
zB der Gutschein einer Restaurantkette über

100 Euro.

Bei Mehrzweckgutscheinen ist die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweckgutschein von einem anderen als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen (zB Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen) der Umsatzsteuer.

Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen, sind weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine.

1. April 2019
Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt