Verbotene Einlagenrückgewähr – Neues zur Verjährung: 3, 5 oder 30 Jahre?

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs. 1 GmbHG das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter absichern soll. Damit wird sichergestellt, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Leistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern würden. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt.

Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist. Daher auch das Verbot, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft abzuwickeln.

Wesentlich ist die Frage der Verjährung. Die Judikatur hierzu ist unterschiedlich. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren nach 30 Jahren (!), daneben gibt es Verjährungsfristen von 5 Jahren und von 3 Jahren.

Es gibt nun ein Erkenntnis des OGH, das die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren sieht. War dem Leistungsempfänger die Rechtswidrigkeit nicht bewusst, gilt die dreijährige Verjährungsregel des § 1486 Ziffer 4 ABGB.

Das ist eine sehr wichtiges Urteil. Ein Verkauf von Gesellschaften machte im Zusammenhang mit verbotener Einlagenrückgewähr bisher Kopfweh. Der neue Eigentümer prüfte die letzten Jahrzehnte und suchte nach verbotenen Leistungen oder Zahlungen, die die Gesellschaft dann vom Verkäufer einklagte. Diese Problematik scheint nunmehr mit der in der Regel anwendbar erscheinenden kurzen Verjährungsfrist wesentlich reduziert zu sein.

1. April 2023
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