Einerseits hat der Gesetzgeber weitgehende Steuerfreiheit bei (kleinen) Photovoltaikanlagen geschaffen, andererseits hat „man“ schnell einen Gewerbebetrieb mit einer Photovoltaikanlage. Stromerzeugung ist klarerweise eine gewerbliche Tätigkeit. Man investiert und möchte damit Einnahmen erzielen, die zumindest die Kosten der Anlage decken. Natürlich soll auch ein Teil des eigenen Strombedarfs gedeckt werden.
Das Finanzamt will selbstverständlich nicht hunderttausende Steuererklärungen bearbeiten, die plus/minus Null ergeben, bei denen Liebhabereiproblematik vorliegt, der Eigenverbrauch ermittelt werden muss usw. usf. Daher kleine Anlagen – keine Umsatzsteuer, keine Einkommensteuer.
Ab einer gewissen Größe sind Photovoltaikanlagen jedoch „in der Steuer“. Eine Gemeinde errichtete an insgesamt 13 Standorten Photovoltaikanlagen, speiste in das Stromnetz ein und versorgte die eigenen Kanalanlagen.
Finanzamt und Bundesfinanzgericht stellten nun fest, dass ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Eine Verrechnung der Gewinne aus der Photovoltaikanlage mit Verlusten aus dem Hoheitsbetrieb (quasi privat) ist nicht möglich.
Tipp: Körperschaften, die Photovoltaikanlagen betreiben, begründen meist einen Betrieb gewerblicher Art. Die Folge: Offenlegung an das Finanzamt, Steuererklärungspflicht!
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Und bald ist Weihnachten. Wir wünschen Ihnen ein wirklich frohes Fest –
und dann ein wirklich gutes Jahr!